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Gesetze einfach

§ 35 WoGG einfach erklärt: Welche Daten die Wohngeldstatistik erfasst

Amtlich: „Erhebungs- und Hilfsmerkmale“ Betrifft vor allem: Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

§ 35 WoGG legt fest, welche Angaben für die Wohngeldstatistik erhoben werden – etwa Haushaltsgröße, Miete, Einkommen, Mietenstufe und Höhe des Wohngeldes.

Absatz 1

Erhoben werden: Art des Antrags und der Entscheidung, das gezahlte Wohngeld, Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums, Art und Höhe des monatlichen Wohngeldes, Zahl, Geschlecht und Erwerbstätigkeit der Haushaltsmitglieder samt der Zahl der unter 18-Jährigen und der 18- bis 24-Jährigen, der berücksichtigte Höchstbetrag für Miete und Belastung, die Wohnverhältnisse (Größe, Miete oder Belastung, Förderung, Gemeinde und Mietenstufe, Grund der Wohngeldberechtigung), Einkommen mit Frei- und Abzugsbeträgen sowie Datum der Berechnung und angewandte Gesetzesfassung. Ist ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, werden zusätzlich die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder und die Zahl der Ausgeschlossenen, Wohnungsgröße und Miete nach Köpfen aufgeteilt und bei einer ausgeschlossenen wohngeldberechtigten Person die Art ihrer Leistung erfasst.

(1) Erhebungsmerkmale sind

  • 1. die Art des Wohngeldantrages und der Entscheidung;
  • 2. der Betrag des im Erhebungszeitraum gezahlten Wohngeldes;
  • 3. der Beginn und das Ende des Bewilligungszeitraums nach Monat und Jahr; die Art und die Höhe des monatlichen Wohngeldes;
  • 4. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, ihre jeweilige Beteiligung am Erwerbsleben und Stellung im Beruf sowie jeweils die Anzahl derjenigen zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die
  • a) noch nicht 18 Jahre alt sind oder
  • b) mindestens 18 Jahre, aber noch nicht 25 Jahre alt sind;

ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, sind auch die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder und die Zahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder Erhebungsmerkmale;

  • 5. das jeweilige Geschlecht der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder;
  • 6. der bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigte Höchstbetrag für Miete und Belastung (§ 12 Abs. 1), im Fall des § 11 Abs. 3 der Anteil des Höchstbetrages, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht;
  • 7. die Wohnverhältnisse der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach Größe der Wohnung, nach Höhe der monatlichen Miete oder Belastung, im Fall des § 10 Abs. 2 Satz 2 die Belastung aus Zinsen und Tilgung, nach öffentlicher Förderung der Wohnung oder Förderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder entsprechenden Gesetzen der Länder, der Grund der Wohngeldberechtigung (§ 3 Abs. 1 bis 3) sowie die Gemeinde und deren Mietenstufe (§ 12); ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, sind die Größe der Wohnung und die Höhe der monatlichen Miete oder Belastung kopfteilig zu erheben;

8.

  • a) das monatliche Gesamteinkommen, die Freibeträge nach den §§ 17, 17a und die Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen nach § 18;
  • b) die Summe der positiven Einkünfte und der Einnahmen nach § 14 sowie die Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach § 16 für jedes einzelne zu berücksichtigende Haushaltsmitglied;

im Fall einer nach den §§ 7 und 8 Absatz 1 vom Wohngeld ausgeschlossenen wohngeldberechtigten Person ist die Art der beantragten oder empfangenen Leistung nach § 7 Absatz 1 Erhebungsmerkmal;

  • 9. das Datum der Berechnung des Wohngeldes und die angewandte Gesetzesfassung.
Absatz 2

Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der Wohngeldbehörde sowie Wohngeldnummern, die keine Rückschlüsse auf persönliche Verhältnisse zulassen dürfen. Die Wohngeldnummern werden gelöscht, sobald die statistischen Landesämter ihre Prüfungen abgeschlossen haben, spätestens 5 Jahre nach der Erhebung.

(2) Hilfsmerkmale sind:

  • 1. Name und Anschrift der auskunftspflichtigen Wohngeldbehörde;
  • 2. Wohngeldnummern; diese dürfen keine Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse der wohngeldberechtigten Personen sowie der in § 23 Absatz 1 bis 3 bezeichneten Personen enthalten oder einen Rückschluss auf diese Verhältnisse zulassen.

Die Wohngeldnummern sind zu löschen, sobald bei den statistischen Landesämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit sowie die Erstellung und Prüfung von Ergebnissen aus der Bestandsfortschreibung abgeschlossen sind, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt, zu dem die Erhebung durchgeführt worden ist (§ 36 Absatz 1).

Absatz 3

Dieser Absatz ist weggefallen.

(3) (weggefallen)

§ 35 WoGG – Erhebungs- und Hilfsmerkmale

(1) Erhebungsmerkmale sind

  • 1. die Art des Wohngeldantrages und der Entscheidung;
  • 2. der Betrag des im Erhebungszeitraum gezahlten Wohngeldes;
  • 3. der Beginn und das Ende des Bewilligungszeitraums nach Monat und Jahr; die Art und die Höhe des monatlichen Wohngeldes;
  • 4. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, ihre jeweilige Beteiligung am Erwerbsleben und Stellung im Beruf sowie jeweils die Anzahl derjenigen zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die
  • a) noch nicht 18 Jahre alt sind oder
  • b) mindestens 18 Jahre, aber noch nicht 25 Jahre alt sind;

ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, sind auch die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder und die Zahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder Erhebungsmerkmale;

  • 5. das jeweilige Geschlecht der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder;
  • 6. der bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigte Höchstbetrag für Miete und Belastung (§ 12 Abs. 1), im Fall des § 11 Abs. 3 der Anteil des Höchstbetrages, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht;
  • 7. die Wohnverhältnisse der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach Größe der Wohnung, nach Höhe der monatlichen Miete oder Belastung, im Fall des § 10 Abs. 2 Satz 2 die Belastung aus Zinsen und Tilgung, nach öffentlicher Förderung der Wohnung oder Förderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder entsprechenden Gesetzen der Länder, der Grund der Wohngeldberechtigung (§ 3 Abs. 1 bis 3) sowie die Gemeinde und deren Mietenstufe (§ 12); ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, sind die Größe der Wohnung und die Höhe der monatlichen Miete oder Belastung kopfteilig zu erheben;

8.

  • a) das monatliche Gesamteinkommen, die Freibeträge nach den §§ 17, 17a und die Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen nach § 18;
  • b) die Summe der positiven Einkünfte und der Einnahmen nach § 14 sowie die Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach § 16 für jedes einzelne zu berücksichtigende Haushaltsmitglied;

im Fall einer nach den §§ 7 und 8 Absatz 1 vom Wohngeld ausgeschlossenen wohngeldberechtigten Person ist die Art der beantragten oder empfangenen Leistung nach § 7 Absatz 1 Erhebungsmerkmal;

  • 9. das Datum der Berechnung des Wohngeldes und die angewandte Gesetzesfassung.

(2) Hilfsmerkmale sind:

  • 1. Name und Anschrift der auskunftspflichtigen Wohngeldbehörde;
  • 2. Wohngeldnummern; diese dürfen keine Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse der wohngeldberechtigten Personen sowie der in § 23 Absatz 1 bis 3 bezeichneten Personen enthalten oder einen Rückschluss auf diese Verhältnisse zulassen.

Die Wohngeldnummern sind zu löschen, sobald bei den statistischen Landesämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit sowie die Erstellung und Prüfung von Ergebnissen aus der Bestandsfortschreibung abgeschlossen sind, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt, zu dem die Erhebung durchgeführt worden ist (§ 36 Absatz 1).

(3) (weggefallen)

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Schwierige Wörter

Erhebungsmerkmale
Die Angaben, die für die Statistik ausgewertet werden.
Hilfsmerkmale
Angaben, die nur für die Durchführung der Statistik gebraucht werden, etwa Wohngeldnummern, und später gelöscht werden.

Hängt damit zusammen

  • § 34 WoGG – Zweck der Wohngeldstatistik
  • § 36 WoGG – Erhebungszeitraum und Weitergabe der Daten

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