§ 37 WoGG einfach erklärt: Bußgeld bei falschen Angaben oder fehlenden Meldungen
Das Wichtigste in einem Satz
Wer beim Wohngeld vorsätzlich oder leichtfertig Auskünfte nicht oder falsch gibt oder Änderungen nicht meldet, handelt nach § 37 WoGG ordnungswidrig; das Bußgeld kann bis zu 2.000 Euro betragen.
Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1. eine Auskunft, die er nach § 23 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 WoGG geben muss, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt – auskunftspflichtig sind dort auf Verlangen der Wohngeldbehörde zum Beispiel Haushaltsmitglieder, Mitbewohner, Arbeitgeber und wer die Miete bekommt,
- 2. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 3 WoGG eine Angabe nicht richtig macht – also im Wohngeldantrag oder im Antrag auf Neubewilligung nach § 27 Absatz 1 WoGG etwas Falsches angibt –, oder
- 3. eine Änderung, die für den Wohngeldanspruch wichtig ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt. Gemeint sind die Mitteilungspflichten nach § 27 Absatz 3 Satz 1 WoGG (auch in Verbindung mit Absatz 4) und nach § 28 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 WoGG – zum Beispiel, wenn die Einnahmen im Haushalt um mehr als 15 Prozent über den Betrag im Bewilligungsbescheid steigen, jemand auszieht oder die Wohnung nicht mehr genutzt wird.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
- 2. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 3 eine Angabe nicht richtig macht oder
- 3. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder § 28 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1 eine Änderung in den Verhältnissen, die für den Wohngeldanspruch erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.
Für diese Ordnungswidrigkeit kann eine Geldbuße bis zu 2.000 Euro verhängt werden.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.
Zuständig für das Bußgeldverfahren ist die Wohngeldbehörde. Sie ist die Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Wohngeldbehörden.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie bekommen Wohngeld.
Manche Dinge müssen Sie der Wohngeld-Stelle sagen.
Zum Beispiel: Ihr Einkommen steigt um mehr als 15 Prozent.
Oder: Ein Mensch zieht aus Ihrer Wohnung aus.
Sie sagen das nicht oder zu spät?
Oder Sie machen falsche Angaben?
Dann kann die Wohngeld-Stelle ein Buß-Geld verlangen.
Buß-Geld heißt: Sie müssen Geld bezahlen, weil Sie gegen eine Regel verstoßen haben.
Das Buß-Geld kann bis zu 2.000 Euro hoch sein.
Das gilt bei Absicht.
Das gilt auch, wenn Sie sehr nachlässig sind.
§ 37 WoGG – Bußgeld
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
- 2. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 3 eine Angabe nicht richtig macht oder
- 3. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder § 28 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1 eine Änderung in den Verhältnissen, die für den Wohngeldanspruch erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Wohngeldbehörden.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Ein Bußgeld droht nicht nur bei Absicht, sondern auch bei Leichtfertigkeit – also wenn du grob nachlässig handelst.
- Die Geldbuße kann bis zu 2.000 Euro betragen.
- Auch Arbeitgeber und Vermieter können ein Bußgeld bekommen, wenn sie eine verlangte Auskunft nach § 23 WoGG vorsätzlich oder leichtfertig nicht, falsch, unvollständig oder zu spät geben.
Beispiel
Beispiel: Gehaltserhöhung nicht gemeldet
Marco lebt allein und bekommt seit Februar Wohngeld. Im Mai wechselt er den Job und verdient seitdem dauerhaft deutlich mehr. Seine Einnahmen liegen jetzt über 15 Prozent höher als der Betrag in seinem Bewilligungsbescheid. Nach § 27 Absatz 3 WoGG hätte er das der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen müssen. Er meldet es aber nicht. Hat Marco das vorsätzlich oder leichtfertig unterlassen, handelt er ordnungswidrig. Die Wohngeldbehörde kann dann eine Geldbuße bis zu 2.000 Euro verhängen.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 37 WoGG
Was passiert, wenn ich Änderungen beim Wohngeld nicht melde?
Wer eine Änderung, die für den Wohngeldanspruch wichtig ist, vorsätzlich oder leichtfertig nicht, falsch, unvollständig oder zu spät mitteilt, handelt nach § 37 WoGG ordnungswidrig. Die Wohngeldbehörde kann eine Geldbuße bis zu 2.000 Euro verhängen. Ob du außerdem Wohngeld zurückzahlen musst, regelt § 37 WoGG nicht.
Wie hoch ist das Bußgeld beim Wohngeld?
Nach § 37 Absatz 2 WoGG bis zu 2.000 Euro.
Kann auch mein Vermieter ein Bußgeld bekommen?
Ja. Wer die Miete bekommt, muss der Wohngeldbehörde auf Verlangen nach § 23 Absatz 3 WoGG Auskunft geben. Gibt er sie vorsätzlich oder leichtfertig nicht, falsch, unvollständig oder zu spät, ist das nach § 37 WoGG eine Ordnungswidrigkeit.
Schwierige Wörter
- Ordnungswidrigkeit
- Ein Verstoß gegen eine Regel, der keine Straftat ist, aber mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
- vorsätzlich
- Mit Wissen und Wollen – du weißt, was du tust, und willst es oder nimmst es in Kauf.
- leichtfertig
- Besonders grob nachlässig – du übersiehst etwas, das jedem sofort einleuchten müsste.