§ 13 BAföG einfach erklärt: Wie hoch der BAföG-Bedarf für Studierende ist
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 13 BAföG beträgt der monatliche Bedarf an Hochschulen 475 Euro, an Abendgymnasien, Kollegs und bestimmten Fachschulklassen 442 Euro; für die Unterkunft kommen 59 oder 380 Euro dazu.
Als monatlicher Bedarf gilt:
- 1. für Fachschulklassen, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung nötig ist, für Abendgymnasien und für Kollegs: 442 Euro,
- 2. für Höhere Fachschulen, Akademien und Hochschulen: 475 Euro.
(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in
- 1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 442 Euro,
- 2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 475 Euro.
Für die Unterkunft erhöht sich dieser Bedarf
- 1. um 59 Euro im Monat, wenn du bei deinen Eltern wohnst,
- 2. um 380 Euro im Monat, wenn du nicht bei deinen Eltern wohnst.
(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende
- 1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
- 2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 380 Euro.
Dieser Absatz ist weggefallen.
(3) (weggefallen)
Du wohnst auch dann bei deinen Eltern, wenn der Raum, in dem du wohnst, deinen Eltern gehört.
(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.
Machst du eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 BAföG, gibt es beim Bedarf einen Zuschlag oder einen Abschlag, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland das erfordern. Wie hoch er ist, legt die Bundesregierung durch eine Rechtsverordnung fest. Der Bundesrat muss nicht zustimmen.
(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Studenten können BAföG bekommen.
Das Gesetz legt fest: So viel Geld brauchen Studenten im Monat.
Das nennt man Bedarf.
An einer Hoch-Schule sind es 475 Euro.
An einem Abend-Gymnasium oder einem Kolleg sind es 442 Euro.
Dazu kommt Geld für die Wohnung.
Sie wohnen bei Ihren Eltern?
Dann kommen 59 Euro dazu.
Sie wohnen nicht bei Ihren Eltern?
Dann kommen 380 Euro dazu.
Gehört Ihre Wohnung Ihren Eltern?
Dann wohnen Sie für das BAföG bei Ihren Eltern.
Im Ausland kann der Betrag höher oder niedriger sein.
§ 13 BAföG – Bedarf für Studierende
(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in
- 1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 442 Euro,
- 2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 475 Euro.
(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende
- 1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
- 2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 380 Euro.
(3) (weggefallen)
(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.
(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Für die Unterkunft gibt es 59 Euro, wenn du bei deinen Eltern wohnst, und 380 Euro, wenn nicht; § 13 knüpft den Betrag nicht an die tatsächliche Höhe deiner Miete.
- Wohnst du in einem Raum, der deinen Eltern gehört, giltst du als bei deinen Eltern wohnend.
- Der Bedarf ist der Ausgangsbetrag; darauf wird nach § 11 BAföG noch Einkommen und Vermögen angerechnet.
Beispiel
Beispiel: Student in der WG
Lukas studiert an einer Universität in Freiburg und wohnt in einer WG, nicht bei seinen Eltern. Sein monatlicher Bedarf beträgt nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 BAföG 475 Euro. Dazu kommen nach Absatz 2 Nummer 2 BAföG 380 Euro für die Unterkunft. Zuschläge für seine Kranken- und Pflegeversicherung regelt § 13a BAföG. Wie viel er am Ende bekommt, hängt davon ab, welches Einkommen nach § 11 BAföG angerechnet wird.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 13 BAföG
Wie hoch ist der BAföG-Bedarf für Studierende?
§ 13 BAföG legt für Studierende an Hochschulen einen Bedarf von 475 Euro im Monat fest. Dazu kommen für die Unterkunft 380 Euro, wenn du nicht bei deinen Eltern wohnst, oder 59 Euro, wenn du bei ihnen wohnst. Zuschläge für Kranken- und Pflegeversicherung stehen in § 13a BAföG.
Wie viel BAföG gibt es für die Miete?
Nach § 13 Absatz 2 BAföG erhöht sich der Bedarf für die Unterkunft um 380 Euro im Monat, wenn du nicht bei deinen Eltern wohnst, und um 59 Euro, wenn du bei ihnen wohnst.
Bekomme ich im Ausland mehr BAföG?
Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 BAföG gibt es einen Zu- oder Abschlag zum Bedarf, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland das erfordern. Die Höhe legt die Bundesregierung per Rechtsverordnung fest.
Schwierige Wörter
- Bedarf
- Der Betrag, den das BAföG für deinen Lebensunterhalt und deine Ausbildung im Monat ansetzt (§ 11 Absatz 1 BAföG).
- Unterkunft
- Die Wohnung oder das Zimmer, in dem du wohnst.
- Kolleg
- Eine Schule, an der Erwachsene mit Berufserfahrung tagsüber das Abitur nachholen können.
Hängt damit zusammen
- Bekomme ich BAföG? – alle Paragrafen zu diesem Thema
- § 11 BAföG – Welches Einkommen und Vermögen auf den Bedarf angerechnet wird
- § 13a BAföG – Zuschläge für Kranken- und Pflegeversicherung
- § 14b BAföG – Zuschlag für Auszubildende mit Kind
- § 5 BAföG – Wann eine Ausbildung im Ausland gefördert wird