§ 555e BGB einfach erklärt: Kündigen, weil eine Modernisierung kommt
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 555e BGB kann der Mieter nach Zugang einer Modernisierungsankündigung außerordentlich zum Ende des übernächsten Monats kündigen, wenn er bis Ende des Folgemonats nach Zugang kündigt.
Hast du eine Modernisierungsankündigung bekommen, kannst du deinen Mietvertrag außerordentlich kündigen. Das Mietverhältnis endet dann mit Ablauf des übernächsten Monats. Deine Kündigung muss bis zum Ende des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Ankündigung folgt. Kommt die Ankündigung zum Beispiel im März bei dir an, musst du bis 30. April kündigen.
(1) Nach Zugang der Modernisierungsankündigung kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt.
§ 555c Absatz 4 BGB gilt entsprechend. Das heißt: Bei Modernisierungen, die nur unerheblich auf die Mietsache einwirken und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen, gibt es dieses Kündigungsrecht nicht.
(2) § 555c Absatz 4 gilt entsprechend.
Vereinbarungen, die zu deinem Nachteil von diesen Regeln abweichen, sind unwirksam.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Der Vermieter will Ihre Wohnung modernisieren.
Er hat Ihnen das angekündigt.
Dann dürfen Sie den Miet-Vertrag kündigen.
Dafür gibt es eine kurze Frist.
Die Frist endet am Ende vom nächsten Monat.
Ein Beispiel: Die Ankündigung kommt im März.
Dann müssen Sie bis Ende April kündigen.
Sie kündigen zum Beispiel noch im März.
Dann endet der Miet-Vertrag Ende Mai.
Bei kleinen Arbeiten mit wenig Miet-Erhöhung gilt diese Regel nicht.
§ 555e BGB – Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen
(1) Nach Zugang der Modernisierungsankündigung kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt.
(2) § 555c Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Die Kündigung muss bis zum Ende des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt.
- Bei Modernisierungen, die die Mietsache und die Miete nur unerheblich betreffen, gibt es dieses Kündigungsrecht nicht.
Beispiel
Beispiel: Ausziehen vor dem großen Umbau
Lukas bekommt am 4. März 2027 die Ankündigung, dass seine Wohnung umfassend modernisiert wird. Während der Arbeiten will er dort nicht wohnen. Noch im März geht seine schriftliche Kündigung beim Vermieter ein. Nach § 555e BGB ist das rechtzeitig, denn die Frist läuft bis 30. April. Sein Mietverhältnis endet am 31. Mai 2027, mit Ablauf des übernächsten Monats.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 555e BGB
Kann ich wegen einer Modernisierung kündigen?
Ja. Nach § 555e BGB kannst du nach Zugang der Modernisierungsankündigung außerordentlich zum Ende des übernächsten Monats kündigen. Die Kündigung muss bis zum Ende des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Ankündigung folgt.
Gilt das Sonderkündigungsrecht bei jeder Modernisierung?
Nein. Es gilt nicht für Maßnahmen, die nur unerheblich auf die Mietsache einwirken und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen (§ 555e Absatz 2 mit § 555c Absatz 4 BGB).
Schwierige Wörter
- außerordentlich kündigen
- Aus einem besonderen, gesetzlich geregelten Anlass kündigen, mit einer eigenen Frist statt der sonst geltenden Kündigungsfrist.
- Zugang
- Der Zeitpunkt, zu dem eine Erklärung so bei dir ankommt, dass du sie zur Kenntnis nehmen kannst.
- Modernisierungsankündigung
- Die Mitteilung des Vermieters über eine geplante Modernisierung nach § 555c BGB.
Hängt damit zusammen
- § 555c BGB – Modernisierungsankündigung und Ausnahme für unerhebliche Maßnahmen (Absatz 4)
- § 568 BGB – Die Kündigung eines Wohnraummietvertrags muss schriftlich sein