§ 565 BGB einfach erklärt: Wohnung über einen gewerblichen Zwischenvermieter
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 565 BGB tritt der Eigentümer in den Mietvertrag des Wohnungsmieters ein, wenn sein Vertrag mit einem gewerblichen Zwischenvermieter endet; der Mietvertrag läuft also weiter.
Manchmal mietet jemand Wohnungen, um sie gewerblich an andere zum Wohnen weiterzuvermieten – und der Mietvertrag mit dem Eigentümer sieht das so vor. Du hast dann deinen Mietvertrag mit diesem Zwischenvermieter. Endet der Vertrag zwischen dem Eigentümer und dem Zwischenvermieter, tritt der Eigentümer in deinen Mietvertrag ein – mit allen Rechten und Pflichten. Schließt der Eigentümer danach wieder einen Vertrag mit einem neuen gewerblichen Zwischenvermieter, tritt dieser an Stelle des bisherigen Vertragspartners in deinen Mietvertrag ein.
(1) Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten, so tritt der Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein. Schließt der Vermieter erneut einen Mietvertrag zur gewerblichen Weitervermietung ab, so tritt der Mieter anstelle der bisherigen Vertragspartei in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit dem Dritten ein.
Die §§ 566a bis 566e BGB gelten entsprechend. Sie regeln zum Beispiel, was mit deiner Kaution passiert und welche Mietzahlungen an den bisherigen Vermieter gegenüber dem neuen wirksam sind.
(2) Die §§ 566a bis 566e gelten entsprechend.
Vereinbarungen, die zu deinem Nachteil von diesen Regeln abweichen, sind unwirksam.
(3) Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie mieten eine Wohnung von einer Firma.
Die Firma ist nicht der Eigentümer.
Die Firma hat die Wohnung selbst gemietet.
Sie vermietet die Wohnung an Sie weiter.
Damit verdient die Firma Geld.
Dann endet der Vertrag zwischen Firma und Eigentümer.
Ihr Miet-Vertrag läuft trotzdem weiter.
Der Eigentümer wird Ihr neuer Vermieter.
Er übernimmt auch die Pflichten zu Ihrer Kaution.
§ 565 BGB – Gewerbliche Weitervermietung
(1) Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten, so tritt der Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein. Schließt der Vermieter erneut einen Mietvertrag zur gewerblichen Weitervermietung ab, so tritt der Mieter anstelle der bisherigen Vertragspartei in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit dem Dritten ein.
(2) Die §§ 566a bis 566e gelten entsprechend.
(3) Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Endet der Vertrag des gewerblichen Zwischenvermieters, läuft dein Mietvertrag mit dem Eigentümer weiter.
- Für die Kaution und für Mietzahlungen gelten die §§ 566a bis 566e BGB entsprechend.
Beispiel
Beispiel: Die Zwischenvermieterin gibt auf
Die Wohnwerk GmbH mietet von Herrn Lang ein Haus, um die Wohnungen gewerblich weiterzuvermieten. Sina hat ihren Mietvertrag mit der Wohnwerk GmbH. Ende 2026 endet der Vertrag zwischen Herrn Lang und der Wohnwerk GmbH. Nach § 565 BGB tritt Herr Lang in Sinas Mietvertrag ein. Sina muss nicht ausziehen, ihr Vertrag läuft mit Herrn Lang als neuem Vermieter weiter.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 565 BGB
Was passiert mit meinem Mietvertrag, wenn der Zwischenvermieter seinen Vertrag mit dem Eigentümer verliert?
Nach § 565 Absatz 1 BGB tritt der Eigentümer in deinen Mietvertrag ein, wenn die Wohnung nach seinem Vertrag gewerblich zu Wohnzwecken weitervermietet werden sollte. Dein Mietvertrag läuft dann mit ihm weiter.
Schwierige Wörter
- gewerblich weitervermieten
- Wohnungen anmieten und an andere weitervermieten, um damit Geld zu verdienen.
- Dritter
- Hier: du als Mieter, der die Wohnung vom Zwischenvermieter gemietet hat.
Hängt damit zusammen
- § 566a BGB – Was mit der Kaution passiert
- § 566c BGB – Welche Mietzahlungen an den bisherigen Vermieter wirksam bleiben
- § 566e BGB – Mitteilung über den Wechsel durch den bisherigen Vermieter