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Gesetze einfach

§ 567b BGB einfach erklärt: Wenn der neue Eigentümer die Wohnung weiterverkauft

Amtlich: „Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber“ Betrifft vor allem: Mieter, Vermieter

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 567b BGB gelten die Mieterschutzregeln zum Verkauf auch, wenn der neue Eigentümer die Wohnung weiterverkauft oder belastet; erfüllt der nächste Erwerber seine Pflichten nicht, haftet der frühere Vermieter.

Verkauft der neue Eigentümer deine Wohnung weiter oder belastet er sie mit einem Recht eines Dritten, gelten § 566 Absatz 1 BGB und die §§ 566a bis 567a BGB entsprechend. Auch der nächste Erwerber tritt also in deinen Mietvertrag ein, und die Regeln zu Kaution und Mietzahlungen gelten wieder. Erfüllt der neue Erwerber die Pflichten aus deinem Mietvertrag nicht, haftet dir der frühere Vermieter nach § 566 Absatz 2 BGB – also wie ein Bürge, mit den dort geregelten Grenzen.

Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Abs. 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden. Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs. 2.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Ihre Wohnung wurde verkauft.

Der Käufer verkauft die Wohnung weiter.

Ihr Miet-Vertrag läuft trotzdem weiter.

Der nächste Käufer wird Ihr Vermieter.

Er muss sich an Ihren Miet-Vertrag halten.

Tut er das nicht?

Dann haftet auch der frühere Vermieter.

§ 567b BGB – Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber

Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Abs. 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden. Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs. 2.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Auch bei einem zweiten oder weiteren Verkauf läuft dein Mietvertrag mit dem jeweils neuen Eigentümer weiter.

Schwierige Wörter

weiterveräußern
Das Eigentum erneut an jemand anderen übertragen, zum Beispiel durch Weiterverkauf.
Erwerber
Der neue Eigentümer, der die Wohnung gekauft oder sonst bekommen hat.

Hängt damit zusammen

  • § 566 BGB – Ein neuer Eigentümer tritt in den Mietvertrag ein; Haftung des Vermieters
  • § 566a BGB – Was mit der Kaution passiert
  • § 567 BGB – Was gilt, wenn ein Dritter ein Recht an der Wohnung bekommt

War diese Erklärung verständlich?