§ 578a BGB einfach erklärt: Was beim Verkauf eines vermieteten Schiffs gilt
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 578a BGB gelten bei Veräußerung oder Belastung eines im Schiffsregister eingetragenen, vermieteten Schiffs die Regeln „Kauf bricht nicht Miete“ aus dem Wohnraummietrecht entsprechend.
Wird ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff veräußert oder belastet, gelten die §§ 566, 566a und 566e bis 567b BGB entsprechend. Der Erwerber tritt damit in den Mietvertrag ein („Kauf bricht nicht Miete“).
(1) Die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566e bis 567b gelten im Falle der Veräußerung oder Belastung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs entsprechend.
Hat der Vermieter vor dem Eigentumswechsel über Miete verfügt, die auf die Zeit des Erwerbers entfällt, gilt das auch gegenüber dem Erwerber. Dasselbe gilt für Geschäfte zwischen Mieter und Vermieter über die Miete, vor allem die Zahlung. Ein solches Geschäft nach dem Eigentumswechsel ist aber unwirksam, wenn der Mieter dabei vom Eigentumswechsel wusste; § 566d BGB gilt entsprechend.
(2) Eine Verfügung, die der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete getroffen hat, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, ist dem Erwerber gegenüber wirksam. Das Gleiche gilt für ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird, insbesondere die Entrichtung der Miete; ein Rechtsgeschäft, das nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat. § 566d gilt entsprechend.
§ 578a BGB – Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe
(1) Die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566e bis 567b gelten im Falle der Veräußerung oder Belastung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs entsprechend.
(2) Eine Verfügung, die der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete getroffen hat, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, ist dem Erwerber gegenüber wirksam. Das Gleiche gilt für ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird, insbesondere die Entrichtung der Miete; ein Rechtsgeschäft, das nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat. § 566d gilt entsprechend.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Schwierige Wörter
- Schiffsregister
- Ein amtliches Verzeichnis, in das Schiffe mit ihren Eigentümern und Belastungen eingetragen werden.
- Verfügung über die Miete
- Ein Geschäft, mit dem der Vermieter über seinen Anspruch auf Miete bestimmt, etwa ihn an einen anderen abtritt.
Hängt damit zusammen
- § 566 BGB – Kauf bricht nicht Miete
- § 566d BGB – Aufrechnung des Mieters gegenüber dem Erwerber