§ 15 SGB II einfach erklärt: Potenzialanalyse und Kooperationsplan im Jobcenter
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 15 SGB II klärt das Jobcenter mit dir in einer Potenzialanalyse deine Stärken und Hürden und erstellt dann mit dir einen Kooperationsplan; das erste Gespräch findet persönlich im Jobcenter statt.
Bekommst du Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und bist erwerbsfähig, soll das Jobcenter ohne Verzögerung zusammen mit dir feststellen: welche persönlichen Merkmale, beruflichen Fähigkeiten und welche Eignung du für eine Ausbildung oder Arbeit mitbringst. Dazu gehören auch deine Stärken und die Frage, ob und wodurch es voraussichtlich schwerer für dich wird, beruflich Fuß zu fassen. Das nennt das Gesetz Potenzialanalyse. Tatsachen, über die das Jobcenter nach § 9a Satz 2 Nr. 2 SGB III informiert wird, müssen nicht noch einmal festgestellt werden – außer es gibt Hinweise, dass sich wichtige Umstände für deinen Weg in Arbeit geändert haben. Im Gesetz steht in § 15 „Agentur für Arbeit“; ihre Aufgaben nach dem SGB II übernimmt vor Ort das Jobcenter.
(1) Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit erforderlichen persönlichen Merkmale, die beruflichen Fähigkeiten und die Eignung feststellen; diese Feststellungen erstrecken sich auch auf die individuellen Stärken sowie darauf, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird (Potenzialanalyse). Tatsachen, über die die Agentur für Arbeit nach § 9a Satz 2 Nummer 2 des Dritten Buches unterrichtet wird, müssen nicht erneut festgestellt werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Umstände, die für die Eingliederung maßgebend sind, verändert haben.
Ohne Verzögerung nach der Potenzialanalyse soll das Jobcenter gemeinsam mit dir einen Kooperationsplan erstellen – im Einvernehmen, also mit Zustimmung, des kommunalen Trägers. Dabei berücksichtigt es die Ergebnisse der Potenzialanalyse. Der Plan enthält ein persönliches Angebot zur Beratung, Unterstützung oder Vermittlung; dabei gelten die Grundsätze aus §§ 3 und 3a SGB II. Er hält dein Ziel für den Weg in Arbeit und die wichtigsten Schritte dorthin fest. Vor allem soll im Kooperationsplan stehen:
- 1. in welche Ausbildungen, Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche du vermittelt werden sollst,
- 2. welche Eigenbemühungen du mindestens unternehmen und nachweisen musst, um nicht mehr auf Hilfe angewiesen zu sein – vor allem durch eine Ausbildung oder Arbeit,
- 3. welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit für dich in Frage kommen,
- 4. dass du an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilnehmen sollst – wenn das vorgesehen ist,
- 5. ob und wie Leistungen anderer Stellen einbezogen werden und
- 6. dass darauf hingewirkt wird, dass ein passender Antrag gestellt wird, wenn du Leistungen nach § 5 SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe) brauchst.
Die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen sollen angemessen berücksichtigt werden. Im Kooperationsplan kann außerdem stehen:
- 1. welche Maßnahmen und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung wegen möglicher gesundheitlicher Einschränkungen in Frage kommen, die dem Weg in Arbeit im Weg stehen, und welche anderen Stellen dafür voraussichtlich beteiligt werden,
- 2. welche Leistungen für Menschen in deiner Bedarfsgemeinschaft in Frage kommen, um Hindernisse für dich zu beseitigen oder zu verringern. Diese Menschen werden dabei beteiligt.
(2) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger unverzüglich nach der Potenzialanalyse mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der Feststellungen nach Absatz 1 gemeinsam einen Kooperationsplan erstellen. Der Kooperationsplan enthält unter Berücksichtigung der §§ 3 und 3a ein persönliches Angebot der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung. Er hält das Eingliederungsziel und die wesentlichen Schritte zur Eingliederung fest. Insbesondere soll im Kooperationsplan festgelegt werden,
- 1. in welche Ausbildungen, Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll,
- 2. welche für eine erfolgreiche Überwindung der Hilfebedürftigkeit, vor allem durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit, erforderlichen Eigenbemühungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person mindestens zu unternehmen und nachzuweisen hat,
- 3. welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nach diesem Abschnitt für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person in Betracht kommen,
- 4. dass eine Teilnahme der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes vorgesehen ist,
- 5. ob und wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden und
- 6. dass im Falle eines Bedarfs an Leistungen gemäß § 5 des Neunten Buches auf eine entsprechende Antragstellung hingewirkt wird.
Die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen sollen angemessen berücksichtigt werden. Im Kooperationsplan kann auch festgehalten werden,
- 1. welche Maßnahmen und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung im Hinblick auf mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die einer Integration in den Arbeitsmarkt entgegenstehen, in Betracht kommen und welche anderen Leistungsträger im Hinblick auf diese Beeinträchtigungen voraussichtlich zu beteiligen sind und
- 2. welche Leistungen nach diesem Abschnitt für Personen in Betracht kommen, die mit der oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, um Hemmnisse der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person zu beseitigen oder zu verringern; diese Personen sind hierbei zu beteiligen.
Du bekommst den Kooperationsplan in Textform. Ihr sollt ihn spätestens alle 6 Monate gemeinsam aktualisieren und fortschreiben.
(3) Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person erhält den Kooperationsplan in Textform. Der Kooperationsplan soll spätestens nach Ablauf von jeweils sechs Monaten gemeinsam aktualisiert und fortgeschrieben werden.
Das erste Gespräch für die Potenzialanalyse und den Kooperationsplan findet persönlich im Jobcenter statt. Davon darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
(4) Das erste Gespräch zur Erstellung der Potenzialanalyse und des Kooperationsplans findet persönlich im Jobcenter statt. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).
Sie können arbeiten.
Dann hat das Job-Center ein Gespräch mit Ihnen.
Das erste Gespräch ist im Job-Center.
Sie müssen selbst dort hin-gehen.
Es gibt nur wenige Ausnahmen.
Sie sprechen über Ihre Stärken und Fähigkeiten.
Sie sprechen auch über Ihre Probleme bei der Arbeits-Suche.
Das heißt Potenzial-Analyse.
Danach machen Sie zusammen einen Plan.
Der Plan heißt Kooperations-Plan.
Im Plan steht Ihr Ziel.
Im Plan steht auch: Das müssen Sie selbst tun.
Sie bekommen den Plan zum Lesen.
Spätestens nach 6 Monaten sprechen Sie wieder über den Plan.
§ 15 SGB II – Potenzialanalyse und Kooperationsplan
(1) Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit erforderlichen persönlichen Merkmale, die beruflichen Fähigkeiten und die Eignung feststellen; diese Feststellungen erstrecken sich auch auf die individuellen Stärken sowie darauf, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird (Potenzialanalyse). Tatsachen, über die die Agentur für Arbeit nach § 9a Satz 2 Nummer 2 des Dritten Buches unterrichtet wird, müssen nicht erneut festgestellt werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Umstände, die für die Eingliederung maßgebend sind, verändert haben.
(2) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger unverzüglich nach der Potenzialanalyse mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der Feststellungen nach Absatz 1 gemeinsam einen Kooperationsplan erstellen. Der Kooperationsplan enthält unter Berücksichtigung der §§ 3 und 3a ein persönliches Angebot der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung. Er hält das Eingliederungsziel und die wesentlichen Schritte zur Eingliederung fest. Insbesondere soll im Kooperationsplan festgelegt werden,
- 1. in welche Ausbildungen, Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll,
- 2. welche für eine erfolgreiche Überwindung der Hilfebedürftigkeit, vor allem durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit, erforderlichen Eigenbemühungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person mindestens zu unternehmen und nachzuweisen hat,
- 3. welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nach diesem Abschnitt für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person in Betracht kommen,
- 4. dass eine Teilnahme der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes vorgesehen ist,
- 5. ob und wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden und
- 6. dass im Falle eines Bedarfs an Leistungen gemäß § 5 des Neunten Buches auf eine entsprechende Antragstellung hingewirkt wird.
Die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen sollen angemessen berücksichtigt werden. Im Kooperationsplan kann auch festgehalten werden,
- 1. welche Maßnahmen und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung im Hinblick auf mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die einer Integration in den Arbeitsmarkt entgegenstehen, in Betracht kommen und welche anderen Leistungsträger im Hinblick auf diese Beeinträchtigungen voraussichtlich zu beteiligen sind und
- 2. welche Leistungen nach diesem Abschnitt für Personen in Betracht kommen, die mit der oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, um Hemmnisse der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person zu beseitigen oder zu verringern; diese Personen sind hierbei zu beteiligen.
(3) Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person erhält den Kooperationsplan in Textform. Der Kooperationsplan soll spätestens nach Ablauf von jeweils sechs Monaten gemeinsam aktualisiert und fortgeschrieben werden.
(4) Das erste Gespräch zur Erstellung der Potenzialanalyse und des Kooperationsplans findet persönlich im Jobcenter statt. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Das erste Gespräch zur Potenzialanalyse und zum Kooperationsplan findet persönlich im Jobcenter statt; Ausnahmen gibt es nur in begründeten Fällen.
- Im Kooperationsplan soll stehen, welche Eigenbemühungen du mindestens unternehmen und nachweisen musst.
- Der Kooperationsplan soll spätestens alle 6 Monate gemeinsam aktualisiert werden.
Beispiel
Beispiel: Vom ersten Termin zum Kooperationsplan
Nadia, 42, beantragt im März Grundsicherungsgeld. Das Jobcenter lädt sie zum ersten Gespräch ein – persönlich im Jobcenter. Dort schauen sie gemeinsam, was Nadia kann, wo ihre Stärken liegen und was ihr die Stellensuche erschwert. Danach erstellen sie den Kooperationsplan: Ziel ist eine Stelle im Büro, und Nadia soll sich 8-mal im Monat bewerben und das nachweisen. Nadia bekommt den Plan in Textform. Spätestens nach 6 Monaten soll er gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 15 SGB II
Was ist ein Kooperationsplan im Jobcenter?
Ein Plan, den du und das Jobcenter nach der Potenzialanalyse gemeinsam erstellen. Er hält dein Ziel und die wichtigsten Schritte in Arbeit fest – etwa, in welche Tätigkeiten du vermittelt werden sollst und welche Eigenbemühungen du mindestens nachweisen musst (§ 15 Absatz 2 SGB II).
Muss ich zum ersten Termin persönlich ins Jobcenter?
Ja. Das erste Gespräch zur Potenzialanalyse und zum Kooperationsplan findet nach § 15 Absatz 4 SGB II persönlich im Jobcenter statt. Davon darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
Wie oft wird der Kooperationsplan überprüft?
Er soll spätestens nach jeweils 6 Monaten gemeinsam aktualisiert und fortgeschrieben werden (§ 15 Absatz 3 SGB II).
Schwierige Wörter
- Potenzialanalyse
- Eine gemeinsame Bestandsaufnahme: Was kannst du, wo liegen deine Stärken, und was macht den Weg in Arbeit schwerer?
- Kooperationsplan
- Ein gemeinsamer Plan von dir und dem Jobcenter mit deinem Ziel, den nächsten Schritten und den Eigenbemühungen, die du nachweisen musst.
- Eigenbemühungen
- Was du selbst tust, um Arbeit oder eine Ausbildung zu finden, zum Beispiel Bewerbungen schreiben.
- Textform
- Eine lesbare Form auf Papier oder digital, zum Beispiel als E-Mail; eine eigenhändige Unterschrift ist nicht nötig.
- kommunaler Träger
- Die Stadt oder der Landkreis, die neben der Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach dem SGB II zuständig sind.
Hängt damit zusammen
- Das Jobcenter will das Geld kürzen – alle Paragrafen zu diesem Thema
- § 15a SGB II – Verpflichtung per Verwaltungsakt, wenn du Schritte aus dem Plan nicht erbringst oder kein Plan zustande kommt
- § 3a SGB II – Vorrang der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit
- § 14 SGB II – Beratung und persönlicher Ansprechpartner
- § 43 AufenthG – Integrationskurs
- § 5 SGB IX – Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe