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Gesetze einfach

§ 15a SGB II einfach erklärt: Wann das Jobcenter dich per Bescheid verpflichten kann

Amtlich: „Verpflichtung“ Betrifft vor allem: Leistungsberechtigte, Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 15a SGB II verpflichtet dich das Jobcenter per Bescheid zur Mitwirkung, wenn du Schritte aus dem Kooperationsplan nicht erbringst oder kein Plan zustande kommt; nach grundlos versäumtem Gespräch kann es das.

Absatz 1

Bekommst du Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und nimmst eine Einladung zu einem Gespräch ohne wichtigen Grund nicht wahr, kann dich das Jobcenter per schriftlichem Verwaltungsakt verpflichten:

  • 1. die nötigen Eigenbemühungen zu unternehmen,
  • 2. eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung oder ein nach § 16e SGB II gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen oder fortzuführen,
  • 3. an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit, an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen.

Gibt es schon einen Kooperationsplan, muss das Jobcenter ihn dabei berücksichtigen. Im Gesetz steht in § 15a „Agentur für Arbeit“; ihre Aufgaben nach dem SGB II übernimmt vor Ort das Jobcenter.

(1) Wird eine Einladung zu einem Gespräch durch die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen, kann die Agentur für Arbeit diese Person durch schriftlichen Verwaltungsakt zu Folgendem verpflichten:

  • 1. zur Vornahme von erforderlichen Eigenbemühungen,
  • 2. zur Aufnahme oder Fortführung einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung oder eines nach § 16e geförderten Arbeitsverhältnisses,
  • 3. zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit, an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes.

Liegt ein Kooperationsplan vor, ist dieser bei dem Erlass des Verwaltungsaktes nach Satz 1 zu berücksichtigen.

Absatz 2

Erbringst du die Schritte aus deinem Kooperationsplan nicht, verpflichtet dich das Jobcenter per schriftlichem Verwaltungsakt zu den nötigen Mitwirkungshandlungen.

(2) Erbringt die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die aus dem Kooperationsplan folgenden Schritte zur Eingliederung in Arbeit nicht, verpflichtet die Agentur für Arbeit sie durch schriftlichen Verwaltungsakt zur Vornahme der erforderlichen Mitwirkungshandlungen.

Absatz 3

Kommt kein Kooperationsplan zustande oder kann er nicht fortgeschrieben werden, verpflichtet dich das Jobcenter ebenfalls per schriftlichem Verwaltungsakt zu den nötigen Mitwirkungshandlungen.

(3) Wenn ein Kooperationsplan nicht zustande kommt oder nicht fortgeschrieben werden kann, verpflichtet die Agentur für Arbeit die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person durch schriftlichen Verwaltungsakt zur Vornahme der erforderlichen Mitwirkungshandlungen.

Absatz 4

Verpflichtet dich das Jobcenter nach Absatz 1 Nr. 1 zu Eigenbemühungen, muss es genau festlegen: welche konkreten Eigenbemühungen du erbringen musst, wie oft, in welcher Form und bis wann du sie nachweisen musst. Häufigkeit und Frist müssen angemessen sein. Was genau angemessen ist, entscheiden im Streit die Gerichte.

(4) In der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat die Agentur für Arbeit zu bestimmen, welche konkreten Eigenbemühungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person in welcher Häufigkeit zu erbringen hat und in welcher Form und Frist diese nachzuweisen sind. Die nach Satz 1 bestimmte Häufigkeit und Frist müssen angemessen sein.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).

Das Job-Center lädt Sie zu einem Gespräch ein.

Sie gehen ohne wichtigen Grund nicht hin.

Dann darf das Job-Center Ihnen Pflichten geben.

Das macht das Job-Center mit einem Brief.

Der Brief heißt Bescheid.

Zum Beispiel müssen Sie sich dann auf Stellen bewerben.

Oder Sie müssen an einem Kurs teilnehmen.

Sie haben einen Kooperations-Plan?

Sie halten sich nicht an den Plan?

Dann bekommen Sie auch so einen Bescheid.

Sie sollen sich bewerben?

Dann muss im Bescheid genau stehen: Was müssen Sie tun? Wie oft?

Und bis wann müssen Sie es zeigen?

§ 15a SGB II – Verpflichtung

(1) Wird eine Einladung zu einem Gespräch durch die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen, kann die Agentur für Arbeit diese Person durch schriftlichen Verwaltungsakt zu Folgendem verpflichten:

  • 1. zur Vornahme von erforderlichen Eigenbemühungen,
  • 2. zur Aufnahme oder Fortführung einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung oder eines nach § 16e geförderten Arbeitsverhältnisses,
  • 3. zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit, an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes.

Liegt ein Kooperationsplan vor, ist dieser bei dem Erlass des Verwaltungsaktes nach Satz 1 zu berücksichtigen.

(2) Erbringt die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die aus dem Kooperationsplan folgenden Schritte zur Eingliederung in Arbeit nicht, verpflichtet die Agentur für Arbeit sie durch schriftlichen Verwaltungsakt zur Vornahme der erforderlichen Mitwirkungshandlungen.

(3) Wenn ein Kooperationsplan nicht zustande kommt oder nicht fortgeschrieben werden kann, verpflichtet die Agentur für Arbeit die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person durch schriftlichen Verwaltungsakt zur Vornahme der erforderlichen Mitwirkungshandlungen.

(4) In der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat die Agentur für Arbeit zu bestimmen, welche konkreten Eigenbemühungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person in welcher Häufigkeit zu erbringen hat und in welcher Form und Frist diese nachzuweisen sind. Die nach Satz 1 bestimmte Häufigkeit und Frist müssen angemessen sein.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Die Verpflichtung muss schriftlich als Verwaltungsakt ergehen.
  • Nach Absatz 1 darf das Jobcenter dich nur verpflichten, wenn du eine Einladung ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen hast.
  • Bei Eigenbemühungen muss im Bescheid stehen, was du wie oft tun und in welcher Form und Frist du es nachweisen musst.

Beispiel

Beispiel: Termin verpasst – Bescheid mit Bewerbungspflicht

Jan bekommt Grundsicherungsgeld. Zu einem Gesprächstermin im Jobcenter erscheint er ohne wichtigen Grund nicht. Das Jobcenter schickt ihm daraufhin einen schriftlichen Bescheid: Jan soll sich jeden Monat auf 6 Stellen bewerben und bis zum 5. des Folgemonats Kopien der Bewerbungen einreichen. Damit legt das Jobcenter fest, was Jan tun muss, wie oft, in welcher Form und bis wann – so wie es § 15a Absatz 4 SGB II verlangt. Häufigkeit und Frist müssen angemessen sein.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 15a SGB II

Was passiert, wenn ich einen Termin beim Jobcenter verpasse?

Nimmst du eine Einladung ohne wichtigen Grund nicht wahr, kann dich das Jobcenter per schriftlichem Verwaltungsakt verpflichten – etwa zu Eigenbemühungen, zu einer zumutbaren Arbeit oder zu einer Maßnahme (§ 15a Absatz 1 SGB II). Ob dein Grundsicherungsgeld gemindert wird, regelt § 15a nicht; Minderungen bei Meldeversäumnissen regelt § 32 SGB II.

Muss das Jobcenter genau sagen, wie viele Bewerbungen ich schreiben muss?

Ja, wenn es dich nach § 15a Absatz 1 Nr. 1 SGB II zu Eigenbemühungen verpflichtet. Es muss festlegen, welche konkreten Eigenbemühungen du wie oft erbringen und in welcher Form und Frist du sie nachweisen musst (§ 15a Absatz 4 SGB II). Häufigkeit und Frist müssen angemessen sein.

Was passiert, wenn kein Kooperationsplan zustande kommt?

Dann verpflichtet dich das Jobcenter per schriftlichem Verwaltungsakt zu den nötigen Mitwirkungshandlungen (§ 15a Absatz 3 SGB II). Das gilt auch, wenn der Plan nicht fortgeschrieben werden kann.

Schwierige Wörter

Verwaltungsakt
Eine verbindliche Entscheidung einer Behörde in deinem Einzelfall, meist in Form eines Bescheids.
wichtiger Grund
Ein Grund, der dein Fernbleiben rechtfertigt. Was genau dazu zählt, sagt § 15a nicht; im Streit entscheiden die Gerichte.
Mitwirkungshandlungen
Was du selbst beitragen musst, damit der Weg in Arbeit vorankommt.
Eigenbemühungen
Was du selbst tust, um Arbeit oder eine Ausbildung zu finden, zum Beispiel Bewerbungen schreiben.

Hängt damit zusammen

  • § 15 SGB II – Potenzialanalyse und Kooperationsplan
  • § 16e SGB II – Gefördertes Arbeitsverhältnis für Langzeitleistungsbeziehende
  • § 31 SGB II – Pflichtverletzungen, etwa fehlende Nachweise von Eigenbemühungen
  • § 32 SGB II – Minderung bei wiederholt versäumten Meldeterminen
  • § 10 SGB II – Welche Arbeit zumutbar ist

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