Das Jobcenter will das Geld kürzen
Wer Grundsicherungsgeld bekommt, hat auch Pflichten. Wenn man sie verletzt, kann das Jobcenter die Leistung mindern. Hier steht, wann das gilt und wie lange.
8 Paragrafen zu diesem Thema · Keine Rechtsberatung: Für deinen Fall frag eine Beratungsstelle.
- § 31 SGB II Was beim Jobcenter als Pflichtverletzung gilt Nach § 31 SGB II verletzt du als Erwerbsfähiger mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) Pflichten, wenn du etwa zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund ablehnst, trotz schriftlicher Belehrung oder Kenntnis der Folgen.
- § 31a SGB II Wie stark das Jobcenter bei Pflichtverletzungen kürzt Nach § 31a SGB II wird das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) bei einer Pflichtverletzung um 30 Prozent des Regelbedarfs gemindert; die Beträge für Unterkunft und Heizung darf eine Minderung nicht verringern.
- § 31b SGB II Ab wann und wie lange das Jobcenter kürzt Nach § 31b SGB II beginnt eine Minderung des Grundsicherungsgeldes (früher Bürgergeld) im Monat nach dem Bescheid und dauert 3 Monate; erfüllst du deine Pflichten, endet sie früher, frühestens nach 1 Monat.
- § 32 SGB II Was passiert, wenn du Termine beim Jobcenter versäumst Nach § 32 SGB II sinkt dein Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) für 1 Monat um 30 % des Regelbedarfs, wenn du Termine trotz Belehrung ohne wichtigen Grund mehrmals versäumst; bei 3 in Folge droht der Wegfall (§ 7b).
- § 10 SGB II Welche Arbeit dir beim Grundsicherungsgeld zumutbar ist Nach § 10 SGB II ist bei Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) grundsätzlich jede Arbeit zumutbar – außer etwa, wenn man sie nicht leisten kann, sie die Kindererziehung gefährdet oder eine nötige Pflege verhindert.
- § 15 SGB II Potenzialanalyse und Kooperationsplan im Jobcenter Nach § 15 SGB II klärt das Jobcenter mit dir in einer Potenzialanalyse deine Stärken und Hürden und erstellt dann mit dir einen Kooperationsplan; das erste Gespräch findet persönlich im Jobcenter statt.
- § 59 SGB II Deine Meldepflicht beim Jobcenter Nach § 59 SGB II gelten beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) die allgemeine Meldepflicht aus § 309 SGB III und die Meldepflicht bei Zuständigkeitswechsel aus § 310 SGB III entsprechend.
- § 60 SGB II Wann Partner, Vermieter und andere Auskunft geben müssen Nach § 60 SGB II müssen Dritte wie Partner, Arbeitgeber, Vermieter, Banken und Unterhaltspflichtige dem Jobcenter auf Verlangen Auskunft geben, soweit das für das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nötig ist.
Mehr zum Thema Geld vom Staat
- Bekomme ich Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld)?Wer Anspruch hat, was mit Einkommen und Vermögen passiert, wie der Antrag geht.
- Wie viel Grundsicherungsgeld gibt es?Regelbedarf, Mehrbedarfe, Miete und Heizung, Bildung und Teilhabe.
- Kann ich Wohngeld bekommen?Wer Wohngeld bekommt, wie es berechnet wird und wie lange es gezahlt wird.