§ 32 SGB II einfach erklärt: Was passiert, wenn du Termine beim Jobcenter versäumst
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 32 SGB II sinkt dein Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) für 1 Monat um 30 % des Regelbedarfs, wenn du Termine trotz Belehrung ohne wichtigen Grund mehrmals versäumst; bei 3 in Folge droht der Wegfall (§ 7b).
Das Jobcenter (im Gesetz: der zuständige Träger) kann dich auffordern, dich dort zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu kommen. Kommst du einer solchen Aufforderung wiederholt nicht nach, wird dein Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) jeweils um 30 Prozent des Regelbedarfs gemindert, der nach § 20 SGB II für dich gilt. Voraussetzung ist, dass du schriftlich über die Folgen belehrt wurdest oder sie kanntest. Das gilt nicht, wenn du einen wichtigen Grund für dein Verhalten darlegst und nachweist.
(1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wiederholt nicht nach, mindert sich das Grundsicherungsgeld jeweils um 30 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.
Für diese Minderung gelten § 31a Absatz 2 bis 5 SGB II entsprechend. Das betrifft vor allem die Anhörung, die Ausnahme bei außergewöhnlicher Härte, die Obergrenze von insgesamt 30 Prozent und den Schutz der Beträge für Unterkunft und Heizung. Außerdem gelten § 31b Absatz 1 und 4 SGB II entsprechend. Die Minderung beginnt also mit dem Monat nach dem Bescheid. Sie muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Versäumnis festgestellt werden. Während der Minderung gibt es keine ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt aus der Sozialhilfe. Die Minderung dauert 1 Monat.
Keine Minderung nach Absatz 1 gibt es in den Fällen von § 7b Absatz 4 Satz 1 SGB II. Das sind Fälle, in denen du 3 Meldeaufforderungen hintereinander trotz Belehrung und ohne wichtigen Grund nicht befolgt hast und deshalb als nicht erreichbar giltst. Dann gelten die Regeln aus § 7b Absatz 4 SGB II, nach denen dein Leistungsanspruch entfällt. Meldest du dich innerhalb des dort genannten Monats persönlich im Jobcenter, giltst du als durchgehend erreichbar (§ 7b Absatz 4 Satz 5 SGB II). Dann bekommst du den Regelbedarf – aber um 30 Prozent gemindert, für 1 Monat.
Gibt es zum Zeitpunkt des ersten Meldeversäumnisses Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung, die dem Ziel im Weg steht, deine Hilfebedürftigkeit zu überwinden oder zu verringern? Dann kann das Jobcenter dich als erwerbsfähige Person verpflichten, zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu gehen. Die allgemeine Meldepflicht nach § 59 SGB II und § 309 SGB III bleibt davon unberührt.
(4) Liegen zum Zeitpunkt des ersten Meldeversäumnisses nach Absatz 1 Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vor, die einer Überwindung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit entgegensteht, kann das Jobcenter erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin verpflichten. § 59 und § 309 des Dritten Buches bleiben unberührt.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher: Bürger-Geld).
Das Jobcenter lädt Sie zu einem Termin ein.
Oder zu einer Untersuchung beim Arzt oder Psychologen.
Das Jobcenter erklärt Ihnen schriftlich die Folgen.
Sie kommen mehrmals nicht.
Dann kürzt das Jobcenter Ihr Geld.
Die Kürzung ist 30 Prozent vom Regel-Bedarf.
Die Kürzung dauert 1 Monat.
Das Geld für Miete und Heizung bleibt gleich.
Vielleicht haben Sie einen wichtigen Grund.
Dann müssen Sie den Grund erklären und beweisen.
Dann kürzt das Jobcenter nicht.
Sie kommen 3-mal hintereinander nicht?
Dann gelten andere Regeln: Das ganze Geld kann wegfallen.
§ 32 SGB II – Meldeversäumnisse
(1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wiederholt nicht nach, mindert sich das Grundsicherungsgeld jeweils um 30 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.
(2) § 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 und 4 gelten entsprechend. Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat.
(3) Eine Minderung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt nicht in den Fällen des § 7b Absatz 4 Satz 1. In den Fällen des § 7b Absatz 4 Satz 5 ist der Regelbedarf in der nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 geminderten Höhe zu erbringen.
(4) Liegen zum Zeitpunkt des ersten Meldeversäumnisses nach Absatz 1 Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vor, die einer Überwindung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit entgegensteht, kann das Jobcenter erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin verpflichten. § 59 und § 309 des Dritten Buches bleiben unberührt.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Eine Minderung wegen Meldeversäumnissen beträgt 30 Prozent des Regelbedarfs und dauert 1 Monat.
- Hast du einen wichtigen Grund für das Fernbleiben, musst du ihn darlegen und nachweisen – dann wird nicht gemindert.
- Bei 3 nicht befolgten Meldeaufforderungen hintereinander gilt statt dieser Minderung die Regel zur Nichterreichbarkeit in § 7b Absatz 4 SGB II.
Beispiel
Beispiel: Zweimal nicht zum Termin gekommen
Lisa bekommt Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Das Jobcenter lädt sie schriftlich zu einem Termin am 3. Februar ein und belehrt sie über die Folgen. Lisa kommt ohne wichtigen Grund nicht. Zum nächsten Termin am 17. Februar wird sie ebenso eingeladen und belehrt. Wieder bleibt sie ohne wichtigen Grund weg. Lisa wird angehört, eine außergewöhnliche Härte liegt nicht vor. Wegen der wiederholten Versäumnisse wird ihr Grundsicherungsgeld um 30 Prozent ihres Regelbedarfs gemindert – für 1 Monat. Die Beträge für Miete und Heizung bleiben gleich.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 32 SGB II
Was passiert, wenn ich einen Termin beim Jobcenter verpasse?
Kommst du Meldeaufforderungen trotz Belehrung über die Folgen wiederholt nicht nach, wird dein Grundsicherungsgeld nach § 32 SGB II um 30 Prozent des Regelbedarfs gemindert, für 1 Monat. Das gilt nicht, wenn du einen wichtigen Grund darlegst und nachweist.
Wird das Grundsicherungsgeld schon beim ersten verpassten Termin gekürzt?
§ 32 Absatz 1 SGB II setzt für die Minderung voraus, dass du einer Aufforderung „wiederholt“ nicht nachkommst. Was genau als „wiederholt“ zählt – etwa in welchem Zeitraum –, legt der Text nicht näher fest. Für das erste Versäumnis nennt Absatz 4 eine eigene Regel: Gibt es Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung, kann das Jobcenter dich zu einer Untersuchung verpflichten.
Was passiert nach 3 verpassten Terminen hintereinander beim Jobcenter?
Hast du 3 Meldeaufforderungen hintereinander trotz Belehrung und ohne wichtigen Grund nicht befolgt, gilt nach § 32 Absatz 3 SGB II nicht diese Minderung, sondern § 7b Absatz 4 SGB II: Du giltst als nicht erreichbar, dein Leistungsanspruch entfällt. Meldest du dich innerhalb des dort genannten Monats persönlich, giltst du als durchgehend erreichbar und bekommst den Regelbedarf für 1 Monat um 30 Prozent gemindert.
Schwierige Wörter
- Meldeversäumnis
- Du kommst nicht zu einem Termin, zu dem dich das Jobcenter aufgefordert hat – etwa einem Gespräch oder einer Untersuchung.
- zuständiger Träger
- Die Stelle, die für deine Leistungen zuständig ist – in der Regel dein Jobcenter.
- Hilfebedürftigkeit
- Du kannst deinen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen sichern und bekommst die nötige Hilfe auch nicht von anderen (§ 9 SGB II).
Hängt damit zusammen
- Das Jobcenter will das Geld kürzen – alle Paragrafen zu diesem Thema
- § 7b SGB II – Erreichbarkeit und Folgen von 3 versäumten Meldeaufforderungen hintereinander
- § 31a SGB II – Anhörung, Härtefälle und Obergrenze von 30 Prozent
- § 31b SGB II – Beginn der Minderung und 6-Monats-Frist
- § 20 SGB II – Höhe des Regelbedarfs
- § 59 SGB II – Meldepflicht
- § 309 SGB III – Allgemeine Meldepflicht