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Gesetze einfach

§ 40a SGB II einfach erklärt: Wann das Jobcenter sich Geld von anderen Stellen zurückholt

Amtlich: „Erstattungsanspruch“ Betrifft vor allem: Jobcenter/Behörden, Leistungsberechtigte

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 40a SGB II kann sich das Jobcenter Leistungen von einer anderen Sozialbehörde erstatten lassen, wenn diese für dieselbe Zeit nachträglich eine Leistung bewilligt, etwa eine Altersrente.

Bewilligt eine andere Stelle dir für denselben Zeitraum eine Sozialleistung, für den das Jobcenter (im Gesetz: Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende) schon Leistungen gezahlt hat, kann es unter den Voraussetzungen von § 104 SGB X von dieser Stelle Erstattung verlangen. Das gilt auch, soweit das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nur deshalb rechtswidrig war, weil nachträglich eine volle Erwerbsminderung festgestellt wurde, oder wenn rückwirkend eine Altersrente oder eine Knappschaftsausgleichsleistung bewilligt wird. Für die Abwicklung gelten die §§ 106 bis 114 SGB X entsprechend; § 44a Absatz 3 SGB II bleibt unberührt.

Wird einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach diesem Buch erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt, so steht dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter den Voraussetzungen des § 104 des Zehnten Buches ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungsträger zu. Der Erstattungsanspruch besteht auch, soweit die Erbringung des Grundsicherungsgeldes allein auf Grund einer nachträglich festgestellten vollen Erwerbsminderung rechtswidrig war oder rückwirkend eine Rente wegen Alters oder eine Knappschaftsausgleichsleistung zuerkannt wird. Die §§ 106 bis 114 des Zehnten Buches gelten entsprechend. § 44a Absatz 3 bleibt unberührt.

§ 40a SGB II – Erstattungsanspruch

Wird einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach diesem Buch erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt, so steht dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter den Voraussetzungen des § 104 des Zehnten Buches ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungsträger zu. Der Erstattungsanspruch besteht auch, soweit die Erbringung des Grundsicherungsgeldes allein auf Grund einer nachträglich festgestellten vollen Erwerbsminderung rechtswidrig war oder rückwirkend eine Rente wegen Alters oder eine Knappschaftsausgleichsleistung zuerkannt wird. Die §§ 106 bis 114 des Zehnten Buches gelten entsprechend. § 44a Absatz 3 bleibt unberührt.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Schwierige Wörter

volle Erwerbsminderung
Man kann wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit nicht mindestens 3 Stunden täglich unter üblichen Bedingungen arbeiten (§ 43 SGB VI).
Erstattungsanspruch
Das Recht einer Stelle, Geld, das sie gezahlt hat, von einer anderen Stelle zurückzubekommen.

Hängt damit zusammen

  • § 104 SGB X – Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers
  • § 44a SGB II – Feststellung der Erwerbsfähigkeit und Erstattung danach
  • § 34b SGB II – Erstattung durch dich, wenn die andere Stelle schon an dich gezahlt hat

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