§ 44g SGB II einfach erklärt: Wie Beschäftigte dem Jobcenter zugewiesen werden
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 44g SGB II können Beamten und Arbeitnehmern der Träger Tätigkeiten im Jobcenter zugewiesen werden, auch auf Dauer; ihr bisheriges Dienst- oder Arbeitsverhältnis bleibt bestehen.
Beamten und Arbeitnehmern der Träger und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 SGB II herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbände können mit Zustimmung der Geschäftsführung Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen werden – nach den beamten- und tarifrechtlichen Regeln und auch auf Dauer. Ohne Zustimmung der Beschäftigten geht das, wenn dringende dienstliche Interessen es erfordern.
(1) Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Träger und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbände können mit Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nach den beamten- und tarifrechtlichen Regelungen Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen werden; diese Zuweisung kann auch auf Dauer erfolgen. Die Zuweisung ist auch ohne Zustimmung der Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zulässig, wenn dringende dienstliche Interessen es erfordern.
Dieser Absatz ist weggefallen.
(2) (weggefallen)
Die Rechtsstellung der Beamten bleibt unverändert. Sie müssen eine Tätigkeit bekommen, die ihrem Amt entspricht.
(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und der Beamten bleibt unberührt. Ihnen ist eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zu übertragen.
Die bestehenden Arbeitsverhältnisse mit Bundesagentur, kommunalem Träger oder herangezogener Gemeinde bleiben unverändert. Bekommt jemand durch die Zuweisung eine niedriger eingestufte Tätigkeit, richtet sich die Eingruppierung weiter nach der vorherigen Tätigkeit.
(4) Die mit der Bundesagentur, dem kommunalen Träger oder einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde oder einem Gemeindeverband bestehenden Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt. Werden einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer aufgrund der Zuweisung Tätigkeiten übertragen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe oder Tätigkeitsebene zuzuordnen sind, bestimmt sich die Eingruppierung nach der vorherigen Tätigkeit.
Die Zuweisung kann beendet werden:
- 1. aus dienstlichen Gründen mit einer Frist von 3 Monaten,
- 2. auf Verlangen der beschäftigten Person aus wichtigem Grund jederzeit.
Der Beendigung nach Nummer 2 kann die Geschäftsführung aus zwingendem dienstlichem Grund widersprechen.
(5) Die Zuweisung kann
- 1. aus dienstlichen Gründen mit einer Frist von drei Monaten,
- 2. auf Verlangen der Beamtin, des Beamten, der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers aus wichtigem Grund jederzeit
beendet werden. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann der Beendigung nach Nummer 2 aus zwingendem dienstlichem Grund widersprechen.
§ 44g SGB II – Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung
(1) Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Träger und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbände können mit Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nach den beamten- und tarifrechtlichen Regelungen Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen werden; diese Zuweisung kann auch auf Dauer erfolgen. Die Zuweisung ist auch ohne Zustimmung der Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zulässig, wenn dringende dienstliche Interessen es erfordern.
(2) (weggefallen)
(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und der Beamten bleibt unberührt. Ihnen ist eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zu übertragen.
(4) Die mit der Bundesagentur, dem kommunalen Träger oder einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde oder einem Gemeindeverband bestehenden Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt. Werden einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer aufgrund der Zuweisung Tätigkeiten übertragen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe oder Tätigkeitsebene zuzuordnen sind, bestimmt sich die Eingruppierung nach der vorherigen Tätigkeit.
(5) Die Zuweisung kann
- 1. aus dienstlichen Gründen mit einer Frist von drei Monaten,
- 2. auf Verlangen der Beamtin, des Beamten, der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers aus wichtigem Grund jederzeit
beendet werden. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann der Beendigung nach Nummer 2 aus zwingendem dienstlichem Grund widersprechen.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Schwierige Wörter
- Zuweisung
- Eine Person bleibt bei ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber angestellt, arbeitet aber in der gemeinsamen Einrichtung.
- Eingruppierung
- Die Einordnung in eine Entgeltgruppe, nach der sich das Gehalt richtet.
Hängt damit zusammen
- § 44b SGB II – Die gemeinsame Einrichtung (Jobcenter)
- § 44k SGB II – Übertragung der Stellen bei einer Zuweisung