§ 61 SGB II einfach erklärt: Auskünfte und Fehltage bei Maßnahmen des Jobcenters
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 61 SGB II müssen Maßnahmeträger dem Jobcenter Auskunft geben und Fehltage monatlich melden; Teilnehmende mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) müssen Auskunft geben und eine Beurteilung zulassen.
Träger, die Menschen mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit erbracht haben oder erbringen, müssen dem Jobcenter (im Gesetz: „Agentur für Arbeit“) unverzüglich Auskunft geben. Es geht um Tatsachen, die zeigen, ob und wie weit die Leistungen zu Recht erbracht wurden oder werden. Änderungen, die für die Leistungen wichtig sind, müssen sie unverzüglich mitteilen.
(1) Träger, die eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit erbracht haben oder erbringen, haben der Agentur für Arbeit unverzüglich Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, die Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit Leistungen zu Recht erbracht worden sind oder werden. Sie haben Änderungen, die für die Leistungen erheblich sind, unverzüglich der Agentur für Arbeit mitzuteilen.
Nimmst du an einer Maßnahme zur Eingliederung teil, musst du
- 1. dem Jobcenter auf Verlangen Auskunft über den Eingliederungserfolg der Maßnahme geben und alle weiteren Auskünfte, die es zur Qualitätsprüfung braucht, und
- 2. zulassen, dass der Maßnahmeträger deine Leistung und dein Verhalten beurteilt.
Der Maßnahmeträger muss
- 1. seine Beurteilung von dir unverzüglich an das Jobcenter schicken,
- 2. dem für dich zuständigen Jobcenter jeden Kalendermonat deine Fehltage und die Gründe dafür mitteilen.
Dabei muss er die Verfahren und Formate nutzen, die das Jobcenter vorgibt.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen zur Eingliederung sind verpflichtet,
- 1. der Agentur für Arbeit auf Verlangen Auskunft über den Eingliederungserfolg der Maßnahme sowie alle weiteren Auskünfte zu erteilen, die zur Qualitätsprüfung benötigt werden, und
- 2. eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens durch den Maßnahmeträger zuzulassen.
Die Maßnahmeträger sind verpflichtet,
- 1. ihre Beurteilung der oder des Teilnehmenden unverzüglich der Agentur für Arbeit zu übermitteln,
- 2. der für die einzelne Teilnehmerin oder den einzelnen Teilnehmer zuständigen Agentur für Arbeit kalendermonatlich die Fehltage der Teilnehmerin oder des Teilnehmers sowie die Gründe für die Fehltage mitzuteilen.
Dabei haben sie jeweils die von der Agentur für Arbeit vorgegebenen Verfahren und Formate zu nutzen.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).
Sie machen eine Maßnahme vom Job-Center.
Zum Beispiel einen Kurs.
Das Job-Center darf Sie fragen: Hat Ihnen der Kurs geholfen?
Dann müssen Sie antworten.
Der Anbieter vom Kurs darf Sie bewerten.
Er bewertet Ihre Leistung und Ihr Verhalten.
Die Bewertung schickt er an das Job-Center.
Der Anbieter sagt dem Job-Center auch jeden Monat: An diesen Tagen haben Sie gefehlt.
Und er sagt den Grund dafür.
§ 61 SGB II – Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
(1) Träger, die eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit erbracht haben oder erbringen, haben der Agentur für Arbeit unverzüglich Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, die Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit Leistungen zu Recht erbracht worden sind oder werden. Sie haben Änderungen, die für die Leistungen erheblich sind, unverzüglich der Agentur für Arbeit mitzuteilen.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen zur Eingliederung sind verpflichtet,
- 1. der Agentur für Arbeit auf Verlangen Auskunft über den Eingliederungserfolg der Maßnahme sowie alle weiteren Auskünfte zu erteilen, die zur Qualitätsprüfung benötigt werden, und
- 2. eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens durch den Maßnahmeträger zuzulassen.
Die Maßnahmeträger sind verpflichtet,
- 1. ihre Beurteilung der oder des Teilnehmenden unverzüglich der Agentur für Arbeit zu übermitteln,
- 2. der für die einzelne Teilnehmerin oder den einzelnen Teilnehmer zuständigen Agentur für Arbeit kalendermonatlich die Fehltage der Teilnehmerin oder des Teilnehmers sowie die Gründe für die Fehltage mitzuteilen.
Dabei haben sie jeweils die von der Agentur für Arbeit vorgegebenen Verfahren und Formate zu nutzen.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Dein Maßnahmeträger meldet dem Jobcenter jeden Kalendermonat deine Fehltage und die Gründe dafür.
- Du musst zulassen, dass der Maßnahmeträger deine Leistung und dein Verhalten beurteilt; die Beurteilung geht unverzüglich an das Jobcenter.
Häufige Fragen zu § 61 SGB II
Meldet der Maßnahmeträger meine Fehltage an das Jobcenter?
Ja. Nach § 61 Absatz 2 SGB II muss er dem für dich zuständigen Jobcenter jeden Kalendermonat deine Fehltage und die Gründe dafür mitteilen.
Darf mich der Maßnahmeträger beurteilen?
Ja. Nach § 61 Absatz 2 SGB II musst du zulassen, dass er deine Leistung und dein Verhalten beurteilt. Die Beurteilung schickt er unverzüglich an das Jobcenter.
Schwierige Wörter
- Maßnahmeträger
- Die Einrichtung, die eine Maßnahme zur Eingliederung durchführt, zum Beispiel ein Bildungsträger, der einen Kurs anbietet.
- Eingliederung in Arbeit
- Alles, was dir helfen soll, eine Arbeit oder Ausbildung zu finden.
- Agentur für Arbeit
- So nennt das Gesetz hier die zuständige Stelle. Ihre Aufgaben nach dem SGB II erledigt in der Regel das Jobcenter (§§ 6b, 6d und 44b SGB II).
Hängt damit zusammen
- § 63 SGB II – Bußgeld, wenn private Träger Auskünfte nach Absatz 1 nicht richtig erteilen
- § 6d SGB II – Welche Stellen die Bezeichnung Jobcenter führen