§ 60 SGB II einfach erklärt: Wann Partner, Vermieter und andere Auskunft geben müssen
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 60 SGB II müssen Dritte wie Partner, Arbeitgeber, Vermieter, Banken und Unterhaltspflichtige dem Jobcenter auf Verlangen Auskunft geben, soweit das für das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nötig ist.
Du hast Leistungen nach dem SGB II beantragt oder bekommst sie, etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld)? Wer dir Leistungen erbringt, die diesen Anspruch ausschließen oder mindern können, muss dem Jobcenter (im Gesetz: „Agentur für Arbeit“) auf Verlangen darüber Auskunft geben. Das gilt, soweit die Auskunft für die Aufgaben nach dem SGB II erforderlich ist.
(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
Auskunft geben muss auf Verlangen auch, wer dir gegenüber zu solchen Leistungen verpflichtet ist – zum Beispiel jemand, der dir Unterhalt schuldet. Dasselbe gilt für alle, die für dich ein Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren, etwa eine Bank. Die Auskunft betrifft diese Leistungen und das damit zusammenhängende Einkommen oder Vermögen, soweit das für die Aufgaben nach dem SGB II erforderlich ist. Außerdem gilt § 21 Absatz 3 Satz 4 SGB X entsprechend. Dort steht: Zeugen, Sachverständige und Dritte, die eine Behörde herangezogen hat, bekommen auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung. Geht es darum, ob jemand Unterhalt zahlen muss, gilt für die Auskunft § 1605 Absatz 1 BGB. Dort ist geregelt, welche Auskünfte über Einkünfte und Vermögen Verwandte in gerader Linie, etwa Eltern und Kinder, einander für Unterhaltsfragen geben müssen.
(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
Auskunft geben muss auch, wer eine dieser Personen beschäftigt:
- 1. jemanden, der SGB-II-Leistungen beantragt hat oder bekommt, oder dessen Partnerin oder Partner,
- 2. jemanden, der nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist.
Der Arbeitgeber muss dem Jobcenter auf Verlangen über die Beschäftigung Auskunft geben, vor allem über das Arbeitsentgelt. Das gilt, soweit es für die Aufgaben nach dem SGB II erforderlich ist.
(3) Wer jemanden, der
- 1. Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
- 2. nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
Wird das Einkommen oder Vermögen deiner Partnerin oder deines Partners berücksichtigt, müssen dem Jobcenter auf Verlangen darüber Auskunft geben:
- 1. deine Partnerin oder dein Partner selbst,
- 2. Dritte, die für sie oder ihn ein Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren, etwa eine Bank.
Auch das gilt, soweit es für die Aufgaben nach dem SGB II erforderlich ist. Auch hier gilt § 21 Absatz 3 Satz 4 SGB X entsprechend (Entschädigung auf Antrag, siehe Absatz 2).
(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben
- 1. diese Partnerin oder dieser Partner,
- 2. Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
Wer dich beschäftigt, muss dem Jobcenter auf Verlangen Einsicht geben in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege. Bei Heimarbeit gilt das auch für Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege. Das gilt auch, wenn du Leistungen nach dem SGB II nur beantragt oder früher bekommen hast – soweit es für die Aufgaben nach dem SGB II erforderlich ist.
(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
Wer dir eine Unterkunft zur Verfügung stellt, zum Beispiel dein Vermieter, muss dem zuständigen Träger der Grundsicherung auf Verlangen Auskunft geben. Voraussetzung ist, dass die Kosten dieser Unterkunft als Bedarf nach § 22 Absatz 1 anerkannt werden. Das gilt auch, wenn du die Leistungen nur beantragt oder früher bekommen hast. Die Auskunft betrifft vor allem die Höhe der Miete oder anderer Entgelte, die Dauer des Vertrags, die Zahl der Bewohner und die Art der Abrechnung – soweit das für die Aufgaben nach dem SGB II erforderlich ist. Dasselbe gilt für Vermieter von Gewerberäumen oder Gewerbeflächen, die du für deine Erwerbstätigkeit gemietet hast. Auch hier gilt § 21 Absatz 3 Satz 4 SGB X entsprechend (Entschädigung auf Antrag, siehe Absatz 2).
(6) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, eine Unterkunft zur Verfügung stellt, für die Aufwendungen als Bedarf nach § 22 Absatz 1 anerkannt werden, hat dem zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Verlangen hierüber Auskünfte zu erteilen, insbesondere über die Höhe etwaiger Entgelte, Dauer der Rechtsbeziehung, Anzahl der die Unterkunft Nutzenden und Abrechnungsmodalitäten, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. Dasselbe gilt für Vermieter von Gewerberäumen oder Gewerbeflächen, die von den in Satz 1 genannten Personen zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit angemietet werden. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
Reichen die Auskünfte nach den Absätzen 1 bis 6 nicht aus, um den Sachverhalt aufzuklären, muss der Auskunftspflichtige auf Verlangen passende Beweismittel nennen und vorlegen.
(7) Wer Auskünfte nach den Absätzen 1 bis 6 erteilen muss, hat auf Verlangen des zuständigen Trägers entsprechende Beweismittel zu bezeichnen und vorzulegen, wenn die vorgelegten Auskünfte zur Sachverhaltsaufklärung nicht ausreichen.
Gibt es für die Auskünfte nach den Absätzen 1 bis 6 Vordrucke, sollen diese benutzt werden.
(8) Soweit für die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Auskünfte Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).
Oder Sie haben es beantragt.
Dann darf das Job-Center auch andere Menschen fragen.
Diese Menschen müssen dem Job-Center antworten.
Zum Beispiel Ihr Partner.
Das gilt, wenn das Job-Center sein Einkommen mit-rechnet.
Zum Beispiel Ihr Arbeit-Geber.
Er muss zum Beispiel sagen: So viel Lohn bekommen Sie.
Zum Beispiel Ihr Vermieter.
Er muss zum Beispiel sagen: So hoch ist die Miete.
Auch Ihre Bank muss manchmal antworten.
Die Menschen müssen nur antworten, wenn das Job-Center die Antwort für seine Arbeit braucht.
§ 60 SGB II – Auskunfts-, Mitwirkungs- und Nachweispflicht Dritter
(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
(3) Wer jemanden, der
- 1. Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
- 2. nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben
- 1. diese Partnerin oder dieser Partner,
- 2. Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
(6) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, eine Unterkunft zur Verfügung stellt, für die Aufwendungen als Bedarf nach § 22 Absatz 1 anerkannt werden, hat dem zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Verlangen hierüber Auskünfte zu erteilen, insbesondere über die Höhe etwaiger Entgelte, Dauer der Rechtsbeziehung, Anzahl der die Unterkunft Nutzenden und Abrechnungsmodalitäten, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. Dasselbe gilt für Vermieter von Gewerberäumen oder Gewerbeflächen, die von den in Satz 1 genannten Personen zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit angemietet werden. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(7) Wer Auskünfte nach den Absätzen 1 bis 6 erteilen muss, hat auf Verlangen des zuständigen Trägers entsprechende Beweismittel zu bezeichnen und vorzulegen, wenn die vorgelegten Auskünfte zur Sachverhaltsaufklärung nicht ausreichen.
(8) Soweit für die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Auskünfte Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Auch deine Partnerin oder dein Partner muss Auskunft geben, wenn ihr oder sein Einkommen oder Vermögen bei dir berücksichtigt wird.
- Alle diese Auskunftspflichten gelten nur auf Verlangen und nur, soweit die Auskunft für die Aufgaben nach dem SGB II erforderlich ist.
- Reichen die Auskünfte nicht aus, können auf Verlangen auch Beweismittel gefordert werden.
Beispiel
Beispiel: Der Partner soll sein Einkommen offenlegen
Nina beantragt Grundsicherungsgeld. Sie lebt mit ihrem Partner Erik zusammen, dessen Einkommen bei ihrem Anspruch berücksichtigt wird. Das Jobcenter verlangt von Erik Auskunft über sein Einkommen. Erik meint, das gehe das Jobcenter nichts an, weil nur Nina den Antrag gestellt hat. Nach § 60 Absatz 4 SGB II muss Erik aber Auskunft geben, soweit das für die Aufgaben nach dem SGB II erforderlich ist.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 60 SGB II
Muss mein Partner dem Jobcenter sein Einkommen offenlegen?
Ja, wenn sein Einkommen oder Vermögen bei deinem Anspruch berücksichtigt wird. Nach § 60 Absatz 4 SGB II muss er dem Jobcenter auf Verlangen Auskunft geben, soweit das für die Aufgaben nach dem SGB II erforderlich ist.
Darf das Jobcenter meinen Vermieter fragen?
Ja. Werden deine Wohnkosten als Bedarf anerkannt, muss dein Vermieter dem zuständigen Träger auf Verlangen Auskunft geben, etwa über Miethöhe, Vertragsdauer, Zahl der Bewohner und Abrechnung (§ 60 Absatz 6 SGB II). Das gilt nur, soweit es für die Aufgaben nach dem SGB II erforderlich ist.
Müssen meine Eltern dem Jobcenter Auskunft geben?
Wenn sie dir gegenüber zu Leistungen wie Unterhalt verpflichtet sind, die deinen Anspruch ausschließen oder mindern können, ja – auf Verlangen und soweit erforderlich (§ 60 Absatz 2 SGB II). Ob sie dir Unterhalt schulden, regelt § 60 nicht; für die Auskunft dazu gilt § 1605 Absatz 1 BGB.
Schwierige Wörter
- Dritte
- Personen oder Stellen außerhalb des Verhältnisses zwischen dir und dem Jobcenter, etwa dein Arbeitgeber, dein Vermieter oder deine Bank.
- Guthaben führen
- Für jemanden Geld auf einem Konto verwalten, wie es zum Beispiel eine Bank tut.
- Vermögensgegenstände verwahren
- Für jemanden Wertgegenstände oder Wertpapiere aufbewahren, etwa in einem Depot bei einer Bank.
- Agentur für Arbeit
- So nennt das Gesetz hier die zuständige Stelle. Ihre Aufgaben nach dem SGB II erledigt in der Regel das Jobcenter (§§ 6b, 6d und 44b SGB II).
Hängt damit zusammen
- Das Jobcenter will das Geld kürzen – alle Paragrafen zu diesem Thema
- § 22 SGB II – Wann Kosten für Unterkunft und Heizung als Bedarf anerkannt werden
- § 21 SGB X – Entschädigung für Zeugen, Sachverständige und Dritte, die eine Behörde heranzieht (Absatz 3 Satz 4)
- § 1605 BGB – Auskunftspflicht unter Verwandten bei Unterhalt
- § 62 SGB II – Schadenersatz bei fehlender oder falscher Auskunft
- § 63 SGB II – Bußgeld bei fehlender, falscher oder verspäteter Auskunft
- § 6d SGB II – Welche Stellen die Bezeichnung Jobcenter führen