§ 62 SGB II einfach erklärt: Schadenersatz bei falscher Bescheinigung oder Auskunft
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 62 SGB II muss Schadenersatz leisten, wer eine Einkommensbescheinigung oder eine Auskunft nach §§ 57 oder 60 SGB II vorsätzlich oder fahrlässig nicht, falsch oder unvollständig erteilt.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. eine Einkommensbescheinigung nicht, falsch oder unvollständig ausfüllt oder
- 2. eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, falsch oder unvollständig gibt,
muss den Schaden ersetzen, der dadurch entsteht. Das betrifft zum Beispiel Arbeitgeber, Vermieter oder Partner von Menschen mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld).
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Manche Menschen müssen dem Job-Center Auskunft geben.
Zum Beispiel Arbeit-Geber oder Vermieter.
Arbeit-Geber müssen auch den Lohn bescheinigen.
Diese Menschen geben keine Auskunft?
Oder die Auskunft ist falsch oder nicht vollständig?
Dann entsteht vielleicht ein Schaden.
Dann müssen diese Menschen den Schaden bezahlen.
Das gilt, wenn sie es absichtlich gemacht haben.
Das gilt auch, wenn sie nicht gut genug aufgepasst haben.
§ 62 SGB II – Schadenersatz
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,
- 2. eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Für die Ersatzpflicht reicht schon Fahrlässigkeit; Absicht ist nicht nötig.
Häufige Fragen zu § 62 SGB II
Haftet mein Arbeitgeber, wenn er die Einkommensbescheinigung falsch ausfüllt?
Ja, wenn er dabei vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Dann muss er nach § 62 SGB II den Schaden ersetzen, der daraus entsteht.
Schwierige Wörter
- vorsätzlich
- Mit Wissen und Wollen: Man weiß, was man tut, und will es oder nimmt die Folgen bewusst in Kauf.
- fahrlässig
- Ohne Absicht, aber ohne die Sorgfalt, die man hätte aufbringen müssen.
- Einkommensbescheinigung
- Die Bescheinigung des Arbeitgebers über Art und Dauer der Arbeit und den Lohn nach § 58 SGB II.
Hängt damit zusammen
- § 57 SGB II – Auskunftspflicht von Arbeitgebern
- § 58 SGB II – Pflicht zur Einkommensbescheinigung
- § 60 SGB II – Auskunftspflichten von Partnern, Vermietern, Banken und anderen Dritten
- § 63 SGB II – Bußgeld bei solchen Verstößen