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Gesetze einfach

§ 6b SGB II einfach erklärt: Rechte und Pflichten der kommunalen Jobcenter

Amtlich: „Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger“ Betrifft vor allem: Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 6b SGB II übernehmen zugelassene kommunale Träger vor Ort die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit; der Bund trägt die Kosten weitgehend und prüft, wie sie das Geld verwenden.

Absatz 1

Zugelassene kommunale Träger erfüllen in ihrem Gebiet die Aufgaben, für die sonst die Bundesagentur zuständig ist, und haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit. Ausgenommen sind die Aufgaben aus den §§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 Absatz 2, 64 und 65d.

(1) Die zugelassenen kommunalen Träger sind anstelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 Absatz 2, §§ 64 und 65d ergebenden Aufgaben. Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit.

Absatz 2

Der Bund trägt die Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten – außer für die Aufgaben der kommunalen Träger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. § 46 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend; § 46 Absatz 5 bis 11 bleibt unberührt.

(2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. § 46 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend. § 46 Absatz 5 bis 11 bleibt unberührt.

Absatz 2a

Verwalten zugelassene kommunale Träger Geld des Bundes, gilt das Haushaltsrecht des Bundes, soweit Bundesrecht oder Vereinbarungen mit dem Bund nichts anderes bestimmen.

(2a) Für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes durch die zugelassenen kommunalen Träger gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, soweit in Rechtsvorschriften des Bundes oder Vereinbarungen des Bundes mit den zugelassenen kommunalen Trägern nicht etwas anderes bestimmt ist.

Absatz 3

Der Bundesrechnungshof darf prüfen, wie die Leistungen gewährt werden.

(3) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Leistungsgewährung zu prüfen.

Absatz 4

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales prüft, ob Einnahmen und Ausgaben der besonderen Einrichtung begründet, belegt, wirtschaftlich und sparsam sind. Hat der Träger ein Verwaltungs- und Kontrollsystem, das die korrekte Berechnung und Zahlung sichert und dem Ministerium eine Beurteilung ermöglicht, kann vereinfacht geprüft werden; Prüfungen vor Ort kündigt das Ministerium der zuständigen Landesbehörde nach § 48 Absatz 1 an und teilt ihr das Ergebnis mit.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales prüft, ob Einnahmen und Ausgaben in der besonderen Einrichtung nach § 6a Absatz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Die Prüfung kann in einem vereinfachten Verfahren erfolgen, wenn der zugelassene kommunale Träger ein Verwaltungs- und Kontrollsystem errichtet hat, das die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung gewährleistet und er dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Beurteilung ermöglicht, ob Aufwendungen nach Grund und Höhe vom Bund zu tragen sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kündigt örtliche Prüfungen bei einem zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der nach § 48 Absatz 1 zuständigen Landesbehörde an und unterrichtet sie über das Ergebnis der Prüfung.

Absatz 5

Hat ein zugelassener kommunaler Träger Geld des Bundes ohne Rechtsgrund erhalten, kann das Ministerium es zurückverlangen. Zahlt er verspätet, muss er Zinsen von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zahlen.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann von dem zugelassenen kommunalen Träger die Erstattung von Mitteln verlangen, die er zu Lasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat. Der zu erstattende Betrag ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

§ 6b SGB II – Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger

(1) Die zugelassenen kommunalen Träger sind anstelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 Absatz 2, §§ 64 und 65d ergebenden Aufgaben. Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit.

(2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. § 46 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend. § 46 Absatz 5 bis 11 bleibt unberührt.

(2a) Für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes durch die zugelassenen kommunalen Träger gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, soweit in Rechtsvorschriften des Bundes oder Vereinbarungen des Bundes mit den zugelassenen kommunalen Trägern nicht etwas anderes bestimmt ist.

(3) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Leistungsgewährung zu prüfen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales prüft, ob Einnahmen und Ausgaben in der besonderen Einrichtung nach § 6a Absatz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Die Prüfung kann in einem vereinfachten Verfahren erfolgen, wenn der zugelassene kommunale Träger ein Verwaltungs- und Kontrollsystem errichtet hat, das die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung gewährleistet und er dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Beurteilung ermöglicht, ob Aufwendungen nach Grund und Höhe vom Bund zu tragen sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kündigt örtliche Prüfungen bei einem zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der nach § 48 Absatz 1 zuständigen Landesbehörde an und unterrichtet sie über das Ergebnis der Prüfung.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann von dem zugelassenen kommunalen Träger die Erstattung von Mitteln verlangen, die er zu Lasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat. Der zu erstattende Betrag ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Schwierige Wörter

zugelassener kommunaler Träger
Ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt, die die Grundsicherung für Arbeitsuchende allein und anstelle der Bundesagentur für Arbeit durchführt (§ 6a SGB II).
Basiszinssatz
Ein von der Bundesbank veröffentlichter Zinssatz, an dem sich gesetzliche Zinsen orientieren.

Hängt damit zusammen

  • § 6a SGB II – Zulassung kommunaler Träger und besondere Einrichtung
  • § 46 SGB II – Finanzierung aus Bundesmitteln
  • § 48 SGB II – Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger

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