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Gesetze einfach

§ 8 SGB II einfach erklärt: Wann du als erwerbsfähig giltst

Amtlich: „Erwerbsfähigkeit“ Betrifft vor allem: Leistungsberechtigte, Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 8 SGB II bist du erwerbsfähig, wenn Krankheit oder Behinderung dich nicht auf absehbare Zeit hindern, mindestens 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten.

Absatz 1

Erwerbsfähigkeit ist eine der Voraussetzungen in § 7 Absatz 1 für das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Erwerbsfähig bist du, wenn du mindestens 3 Stunden am Tag arbeiten kannst – unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Nach diesem Absatz bist du nicht erwerbsfähig, wenn du das wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit nicht kannst.

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Absatz 2

Bist du Ausländerin oder Ausländer, kannst du im Sinne von Absatz 1 nur dann arbeiten, wenn dir eine Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Es reicht, wenn du rechtlich eine Beschäftigung aufnehmen dürftest, sobald die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes zustimmt.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Beim Grundsicherungs-Geld ist eine Frage wichtig:

Können Sie arbeiten?

Das Grundsicherungs-Geld hieß früher Bürger-Geld.

Im Gesetz heißt das Wort dafür: erwerbs-fähig.

Erwerbs-fähig sind Sie, wenn Sie jeden Tag mindestens 3 Stunden arbeiten können.

Gemeint ist eine normale Arbeit.

Manche Menschen sind krank oder haben eine Behinderung.

Diese Menschen können deshalb für längere Zeit keine 3 Stunden am Tag arbeiten.

Dann sind diese Menschen nicht erwerbs-fähig.

Für Ausländer gilt noch eine Regel.

Ausländer müssen arbeiten dürfen.

Oder sie könnten eine Erlaubnis zum Arbeiten bekommen.

§ 8 SGB II – Erwerbsfähigkeit

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Die Grenze liegt bei 3 Stunden täglich: Wer so lange unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann, ist erwerbsfähig.
  • Nach Absatz 1 zählen Einschränkungen wegen Krankheit oder Behinderung, die auf absehbare Zeit bestehen.
  • Bei Ausländerinnen und Ausländern kommt es zusätzlich darauf an, ob ihnen eine Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte.

Beispiel

Beispiel: 4 Stunden am Tag reichen

Herr Novak hat eine chronische Erkrankung. Er kann deshalb auf Dauer nur noch 4 Stunden am Tag arbeiten, etwa im Büro. Nach § 8 Absatz 1 SGB II ist er trotzdem erwerbsfähig, denn er kann unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich arbeiten. Könnte er wegen seiner Krankheit auf absehbare Zeit nur 2 Stunden täglich arbeiten, wäre er nicht erwerbsfähig.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 8 SGB II

Wann gilt man beim Jobcenter als erwerbsfähig?

Nach § 8 Absatz 1 SGB II, wenn man mindestens 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann. Nicht erwerbsfähig nach Absatz 1 ist, wer das wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit nicht kann; für Ausländer gilt zusätzlich Absatz 2.

Bin ich erwerbsfähig, wenn ich nur Teilzeit arbeiten kann?

Ja, wenn du mindestens 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kannst. Für die Erwerbsfähigkeit nach § 8 SGB II kommt es nicht auf Vollzeit an.

Gelte ich ohne Arbeitserlaubnis als erwerbsfähig?

Nach § 8 Absatz 2 SGB II nur, wenn dir eine Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Es genügt, wenn du rechtlich arbeiten dürftest, sobald die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes zustimmt.

Schwierige Wörter

erwerbsfähig
Wer mindestens 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann.
auf absehbare Zeit
Nicht nur ganz kurz. Wie lange genau, legt § 8 SGB II nicht fest.
allgemeiner Arbeitsmarkt
Der normale Arbeitsmarkt mit regulären Arbeitsplätzen – im Unterschied zu besonderen, geschützten Arbeitsplätzen.

Hängt damit zusammen

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