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Gesetze einfach

§ 42b WoGG einfach erklärt: Übergangsregeln zur Wohngeldstärkung 2020

Amtlich: „Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes“ Betrifft vor allem: Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

§ 42b WoGG regelt, wie laufendes und beantragtes Wohngeld beim Übergang zum Gesetz zur Stärkung des Wohngeldes zum 1. Januar 2020 neu berechnet wird.

Absatz 1

War Wohngeld vor dem 1. Januar 2020 bewilligt und reichte der Bewilligungszeitraum über den 31. Dezember 2019 hinaus, entscheidet die Wohngeldbehörde abweichend von § 41 Absatz 2 WoGG von Amts wegen neu für die Zeit ab 1. Januar 2020 bis zum Ende des Zeitraums. Dabei gelten die §§ 12, 17 und 19 WoGG und die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung in der Fassung ab 2020; ergibt sich kein höheres Wohngeld, bleibt es beim bewilligten Betrag.

(1) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2020 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2019, so ist abweichend von § 41 Absatz 2 von Amts wegen über die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums neu zu entscheiden. Bei der Entscheidung nach Satz 1 sind die §§ 12, 17 und 19 dieses Gesetzes und die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung anzuwenden. Ergibt sich aus der Entscheidung nach Satz 1 kein höheres Wohngeld, verbleibt es bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums bei dem bereits bewilligten Wohngeld.

Absatz 2

Hat die Behörde bei dieser Neuentscheidung nicht berücksichtigt, dass

  • 1. sich Haushaltsgröße, Miete oder Belastung oder Gesamteinkommen geändert haben,
  • 2. das Wohngeld zweckwidrig verwendet wird oder
  • 3. die Voraussetzungen für bestimmte anrechnungsfreie Beträge nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 oder 20 WoGG vorliegen,

ist die Entscheidung nur rechtswidrig, wenn zugleich die Voraussetzungen von § 27 oder § 28 Absatz 2 WoGG vorliegen; im Übrigen gilt § 45 SGB X. Wird sie nach § 45 SGB X zurückgenommen, gilt wieder der bisherige Bescheid; §§ 27 und 28 WoGG gelten weiter.

(2) Ist bei der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 nicht berücksichtigt worden, dass

  • 1. sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigende Miete oder Belastung oder das Gesamteinkommen geändert hat,
  • 2. das Wohngeld zweckwidrig verwendet wird oder
  • 3. die Voraussetzungen für den erhöhten anrechnungsfreien Betrag nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 Buchstabe a oder Nummer 20 Buchstabe a oder einen anrechnungsfreien Betrag nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 Buchstabe b vorliegen,

so ist diese Entscheidung nur rechtswidrig, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen der §§ 27 oder 28 Absatz 2 dieses Gesetzes vorliegen; im Übrigen bleibt § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt. Wird die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen, so wird der bisherige Bewilligungsbescheid wieder wirksam; die §§ 27 und 28 bleiben unberührt.

Absatz 3

Muss bei so einem Wohngeld über einen Antrag nach § 27 Absatz 1 WoGG oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 WoGG neu entschieden werden, gilt bis zum 31. Dezember 2019 das alte und ab dem 1. Januar 2020 das neue Recht.

(3) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2020 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2019 und ist über einen Antrag nach § 27 Absatz 1 oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 neu zu entscheiden, so ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2019 nach dem bis dahin geltenden Recht, ab dem 1. Januar 2020 nach neuem Recht zu entscheiden.

Absatz 4

Der Bescheid über die Neuentscheidung muss auf diese Besonderheiten hinweisen – vor allem darauf, dass noch eine Entscheidung nach § 27 oder § 28 Absatz 2 WoGG oder eine Mitteilung über die Unwirksamkeit nach § 28 Absatz 1 oder 3 WoGG folgen und das Wohngeld ab dem Zeitpunkt der Änderung, der auch vor 2020 liegen kann, wegfallen oder sinken kann.

(4) Der Bewilligungsbescheid nach Absatz 1 Satz 1 muss auf die besonderen Entscheidungsgrundlagen der Absätze 1 und 2 hinweisen, insbesondere darauf, dass eine Entscheidung nach den §§ 27 oder 28 Absatz 2 oder die Mitteilung über die Unwirksamkeit nach § 28 Absatz 1 oder 3 dem Bewilligungsbescheid noch folgen kann und bezogen auf den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, der auch vor dem 1. Januar 2020 liegen kann, das Wohngeld wegfallen oder sich verringern kann.

Absatz 5

War über einen Wohngeldantrag nach § 22 WoGG bis zum 31. Dezember 2019 noch nicht entschieden, gilt bis dahin das alte und danach das neue Recht. Wäre das Wohngeld ab 2020 niedriger als für Dezember 2019, bleibt es auch danach beim Dezember-Betrag.

(5) Ist bis zum 31. Dezember 2019 über einen Wohngeldantrag nach § 22 noch nicht entschieden, so ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2019 nach dem bis dahin geltenden Recht und für die darauffolgende Zeit nach dem neuen Recht zu entscheiden. Ist in den Fällen des Satzes 1 das ab dem 1. Januar 2020 zu bewilligende Wohngeld geringer als das für Dezember 2019 zu bewilligende Wohngeld, so verbleibt es auch für den Teil des Bewilligungszeitraums ab dem 1. Januar 2020 bei diesem Wohngeld.

Absatz 6

Absatz 5 gilt entsprechend für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2019 gestellt werden, wenn der Bewilligungszeitraum vor dem 1. Januar 2020 beginnt. § 24 Absatz 2 und § 27 WoGG gelten weiter.

(6) Ist über einen nach dem 31. Dezember 2019 gestellten Wohngeldantrag nach § 22 zu entscheiden und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem 1. Januar 2020, so ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden. § 24 Absatz 2 und § 27 bleiben unberührt.

§ 42b WoGG – Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes

(1) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2020 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2019, so ist abweichend von § 41 Absatz 2 von Amts wegen über die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums neu zu entscheiden. Bei der Entscheidung nach Satz 1 sind die §§ 12, 17 und 19 dieses Gesetzes und die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung anzuwenden. Ergibt sich aus der Entscheidung nach Satz 1 kein höheres Wohngeld, verbleibt es bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums bei dem bereits bewilligten Wohngeld.

(2) Ist bei der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 nicht berücksichtigt worden, dass

  • 1. sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigende Miete oder Belastung oder das Gesamteinkommen geändert hat,
  • 2. das Wohngeld zweckwidrig verwendet wird oder
  • 3. die Voraussetzungen für den erhöhten anrechnungsfreien Betrag nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 Buchstabe a oder Nummer 20 Buchstabe a oder einen anrechnungsfreien Betrag nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 Buchstabe b vorliegen,

so ist diese Entscheidung nur rechtswidrig, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen der §§ 27 oder 28 Absatz 2 dieses Gesetzes vorliegen; im Übrigen bleibt § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt. Wird die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen, so wird der bisherige Bewilligungsbescheid wieder wirksam; die §§ 27 und 28 bleiben unberührt.

(3) Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2020 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2019 und ist über einen Antrag nach § 27 Absatz 1 oder in einem Verfahren nach § 27 Absatz 2 neu zu entscheiden, so ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2019 nach dem bis dahin geltenden Recht, ab dem 1. Januar 2020 nach neuem Recht zu entscheiden.

(4) Der Bewilligungsbescheid nach Absatz 1 Satz 1 muss auf die besonderen Entscheidungsgrundlagen der Absätze 1 und 2 hinweisen, insbesondere darauf, dass eine Entscheidung nach den §§ 27 oder 28 Absatz 2 oder die Mitteilung über die Unwirksamkeit nach § 28 Absatz 1 oder 3 dem Bewilligungsbescheid noch folgen kann und bezogen auf den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, der auch vor dem 1. Januar 2020 liegen kann, das Wohngeld wegfallen oder sich verringern kann.

(5) Ist bis zum 31. Dezember 2019 über einen Wohngeldantrag nach § 22 noch nicht entschieden, so ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2019 nach dem bis dahin geltenden Recht und für die darauffolgende Zeit nach dem neuen Recht zu entscheiden. Ist in den Fällen des Satzes 1 das ab dem 1. Januar 2020 zu bewilligende Wohngeld geringer als das für Dezember 2019 zu bewilligende Wohngeld, so verbleibt es auch für den Teil des Bewilligungszeitraums ab dem 1. Januar 2020 bei diesem Wohngeld.

(6) Ist über einen nach dem 31. Dezember 2019 gestellten Wohngeldantrag nach § 22 zu entscheiden und beginnt der Bewilligungszeitraum vor dem 1. Januar 2020, so ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden. § 24 Absatz 2 und § 27 bleiben unberührt.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Schwierige Wörter

von Amts wegen
Die Behörde wird von sich aus tätig, ohne dass jemand einen Antrag stellen muss.

Hängt damit zusammen

  • § 41 WoGG – Allgemeine Regel bei Rechtsänderungen
  • § 45 SGB X – Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Bescheids

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