§ 45a BAföG einfach erklärt: Was gilt, wenn ein anderes BAföG-Amt zuständig wird
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 45a BAföG übernimmt bei einem Zuständigkeitswechsel das neue Amt alle Aufgaben; das bisherige Amt zahlt weiter, bis das neue die Zahlung fortsetzt.
Wird ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig, tritt es bei allen Verwaltungshandlungen an die Stelle des bisherigen Amtes. Das gilt auch für das Vorverfahren, also das Widerspruchsverfahren. § 2 Absatz 2 SGB X gilt daneben weiter.
(1) Wird ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig, so tritt dieses Amt für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes. § 2 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
Wechselt die örtliche Zuständigkeit, muss das bisherige Amt die Leistungen so lange weiterzahlen, bis das neue Amt die Zahlung fortsetzt.
(2) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss das bisher zuständige Amt die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von dem nunmehr zuständigen Amt fortgesetzt werden.
Sobald ein Amt in einem anderen Bundesland zuständig ist, gehen Erstattungsansprüche nach § 50 Absatz 1 SGB X und Rückzahlungsansprüche nach § 20 BAföG auf dieses Land über.
(3) Sobald ein Amt zuständig ist, das in einem anderen Land liegt, gehen die Ansprüche nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20 auf dieses Land über.
§ 45a BAföG – Wechsel in der Zuständigkeit
(1) Wird ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig, so tritt dieses Amt für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes. § 2 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(2) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss das bisher zuständige Amt die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von dem nunmehr zuständigen Amt fortgesetzt werden.
(3) Sobald ein Amt zuständig ist, das in einem anderen Land liegt, gehen die Ansprüche nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20 auf dieses Land über.
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Schwierige Wörter
- Vorverfahren
- Das Widerspruchsverfahren: Das Amt prüft seine Entscheidung noch einmal, bevor man vor Gericht klagen kann.
Hängt damit zusammen
- § 45 BAföG – Welches Amt örtlich zuständig ist
- § 2 SGB X – Regeln für Behörden, wenn sich die Zuständigkeit ändert
- § 50 SGB X – Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
- § 20 BAföG – Wann BAföG zurückgezahlt werden muss