§ 46 BAföG einfach erklärt: Wie du BAföG beantragst
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 46 BAföG gibt es BAföG nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag beim örtlich zuständigen Amt; in bestimmten Fällen muss es auf Antrag vorab entscheiden, ob du gefördert werden kannst.
Über BAföG entscheidet das Amt nur, wenn du einen Antrag stellst. Den Antrag kannst du schriftlich oder elektronisch stellen.
(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.
Du richtest den Antrag an das Amt für Ausbildungsförderung, das örtlich für dich zuständig ist. Die Angaben, die das Amt für die Prüfung deines Anspruchs braucht, machst du auf den Formblättern, soweit es dafür Formblätter gibt.
(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten. Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, soweit solche vorgesehen sind.
Dieser Absatz ist weggefallen.
(3) (weggefallen)
Dieser Absatz ist weggefallen.
(4) (weggefallen)
Auf deinen Antrag muss das Amt vorab entscheiden, ob du dem Grunde nach gefördert werden kannst. Das geht für eine genau bezeichnete Ausbildung – mit Fachrichtung und Ausbildungsstätte – in diesen Fällen:
- 1. eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 BAföG,
- 2. ein Master- oder vergleichbares Studium nach § 7 Absatz 1a BAföG,
- 3. eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 BAföG,
- 4. eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3 BAföG, also nach einem Abbruch oder Fachrichtungswechsel,
- 5. eine Ausbildung, die du beginnst, nachdem du die Altersgrenze nach § 10 Absatz 3 BAföG überschritten hast.
In den Fällen 2 bis 5 gilt die Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt. Beginnst du die Ausbildung nicht innerhalb von 1 Jahr nach deinem Antrag, ist das Amt an die Entscheidung nicht mehr gebunden.
(5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete
- 1. Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5,
- 2. Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
- 3. weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
- 4. andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3,
- 5. Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
vorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 5 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie möchten BAföG bekommen.
Dafür müssen Sie einen Antrag stellen.
Den Antrag können Sie auf Papier stellen.
Sie können den Antrag auch elektronisch stellen.
Elektronisch heißt zum Beispiel: im Internet.
Der Antrag geht an das Amt für Ausbildungs-Förderung.
Es muss das Amt sein, das für Sie zuständig ist.
Für den Antrag gibt es Formulare.
Sie können auch vorher eine Frage klären lassen.
Die Frage ist: Bekomme ich für diese Ausbildung überhaupt BAföG?
Das geht zum Beispiel bei einem Wechsel vom Studien-Fach.
Oder bei einem Studium im Ausland.
Das Amt muss Ihnen dann vorher antworten.
Die Antwort gilt nur sicher, wenn Sie innerhalb von 1 Jahr anfangen.
§ 46 BAföG – Antrag
(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.
(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten. Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, soweit solche vorgesehen sind.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete
- 1. Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5,
- 2. Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
- 3. weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
- 4. andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3,
- 5. Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
vorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 5 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- BAföG gibt es nur auf Antrag – schriftlich oder elektronisch beim örtlich zuständigen Amt für Ausbildungsförderung.
- Für Ausland, Master, eine weitere oder andere Ausbildung oder eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze kannst du vorab entscheiden lassen, ob du dem Grunde nach gefördert werden kannst.
- Beginnst du die Ausbildung nicht innerhalb von 1 Jahr nach dem Antrag auf Vorabentscheidung, ist das Amt nicht mehr an seine Entscheidung gebunden.
Beispiel
Beispiel: Vorab klären vor dem Fachwechsel
Nora studiert im 2. Semester Chemie in Göttingen und will zu Pharmazie an derselben Universität wechseln. Bevor sie wechselt, beantragt sie am 10. März 2027 beim Amt eine Entscheidung nach § 46 Absatz 5 Nr. 4 BAföG. Das Amt muss vorab entscheiden, ob Pharmazie als andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3 BAföG dem Grunde nach gefördert werden kann. Die Entscheidung gilt für den ganzen Ausbildungsabschnitt. Beginnt Nora Pharmazie nicht bis zum 10. März 2028, ist das Amt nicht mehr daran gebunden.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 46 BAföG
Kann ich BAföG online beantragen?
Ja. Nach § 46 Absatz 1 BAföG entscheidet das Amt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag. Der Antrag geht an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung (Absatz 2).
Kann ich vor einem Fachrichtungswechsel klären, ob ich weiter BAföG bekomme?
Ja. Nach § 46 Absatz 5 Nr. 4 BAföG muss das Amt auf Antrag vorab entscheiden, ob eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3 BAföG dem Grunde nach gefördert werden kann. Dafür musst du Fachrichtung und Ausbildungsstätte genau angeben.
Wie lange gilt eine Vorabentscheidung beim BAföG?
In den Fällen von § 46 Absatz 5 Nr. 2 bis 5 BAföG gilt sie für den ganzen Ausbildungsabschnitt. Beginnst du die Ausbildung aber nicht innerhalb von 1 Jahr nach deinem Antrag, ist das Amt nicht mehr an sie gebunden.
Schwierige Wörter
- dem Grunde nach
- Es geht nur darum, ob du überhaupt gefördert werden kannst – nicht darum, wie viel BAföG du bekommst.
- Formblätter
- Die amtlichen Antragsformulare für das BAföG.
- Ausbildungsabschnitt
- Die Zeit an Ausbildungsstätten einer Art bis zu einem Abschluss oder Abbruch, etwa ein Bachelorstudium (§ 2 Absatz 5 BAföG).
Hängt damit zusammen
- Bekomme ich BAföG? – alle Paragrafen zu diesem Thema
- § 45 BAföG – Welches Amt örtlich zuständig ist
- § 15 BAföG – Ab wann BAföG gezahlt wird – frühestens ab dem Monat, in dem du den Antrag stellst
- § 7 BAföG – Wann es BAföG für Master, eine weitere oder eine andere Ausbildung gibt
- § 5 BAföG – Wann eine Ausbildung im Ausland gefördert wird
- § 10 BAföG – Die Altersgrenze beim BAföG
- § 50 BAföG – Der Bescheid über deinen Antrag