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§ 59 BAföG einfach erklärt: Wann die Regierung das BAföG in Notlagen ausweiten darf

Amtlich: „Verordnungsermächtigung für Fälle bundesweiter Notlagen“ Betrifft vor allem: Jobcenter/Behörden, Studierende/Schüler

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 59 BAföG darf die Bundesregierung per Verordnung vorübergehend mehr Menschen BAföG ermöglichen, wenn der Bundestag eine bundesweite Notlage feststellt, weil Nebenjobs für Auszubildende wegbrechen.

Absatz 1

Der Bundestag kann auf Antrag der Bundesregierung eine bundesweite Notlage feststellen. Eine Notlage heißt hier: Jobs, mit denen Auszubildende neben der Ausbildung Geld verdienen, brechen auf dem Arbeitsmarkt erheblich weg. Dann darf die Bundesregierung per Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates vorübergehend mehr Menschen BAföG ermöglichen. Der Bundestag muss die Feststellung aufheben, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Sie gilt als aufgehoben, wenn der Bundestag nicht spätestens 3 Monate danach auf Antrag der Bundesregierung feststellt, dass die Notlage fortbesteht.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Fall einer vom Deutschen Bundestag auf Antrag der Bundesregierung durch Beschluss festgestellten bundesweiten Notlage für Auszubildende im Hinblick auf erhebliche Nachfrageeinbrüche auf dem Arbeitsmarkt für ausbildungsbegleitende Erwerbstätigkeiten (Notlage) den Kreis der Förderungsberechtigten nach diesem Gesetz vorübergehend auszuweiten. Der Deutsche Bundestag hat die Feststellung der Notlage wieder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen. Die Feststellung der Notlage gilt als aufgehoben, sofern der Deutsche Bundestag nicht spätestens drei Monate nach der Feststellung nach Satz 1 auf Antrag der Bundesregierung das Fortbestehen der Notlage feststellt.

Absatz 2

Die Verordnung muss dem Bundestag unverzüglich – also ohne Verzögerung – nach ihrer Verkündung mitgeteilt werden. Verlangt der Bundestag innerhalb von 4 Wochen nach der Verkündung, dass sie aufgehoben oder geändert wird, muss das unverzüglich geschehen.

(2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist unverzüglich nach ihrer Verkündung dem Deutschen Bundestag mitzuteilen. Die Rechtsverordnung ist unverzüglich aufzuheben oder zu ändern, soweit es der Deutsche Bundestag binnen vier Wochen nach Verkündung der Rechtsverordnung verlangt.

Absatz 3

Die Verordnung kann vor allem für Auszubildende an Ausbildungsstätten nach § 2 BAföG in Deutschland bestimmte Voraussetzungen aussetzen: § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 (die Ausbildung muss die Arbeitskraft im Allgemeinen voll beanspruchen), § 7 (Erstausbildung und weitere Ausbildung), § 10 (Altersgrenze), § 11 (Umfang der Förderung), § 15 Absatz 2 Satz 1 (Förderungsdauer) und § 48 BAföG (Mitwirkung der Ausbildungsstätten, etwa bei Leistungsnachweisen).

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann insbesondere für Auszubildende, die an einer Ausbildungsstätte nach § 2 im Inland ausgebildet werden, bestimmt werden, dass Förderungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und den §§ 7, 10, 11 und 15 Absatz 2 Satz 1 und nach § 48 nicht anzuwenden sind.

Absatz 4

Die Verordnung muss Folgendes vorsehen:

  • 1. Förderung nach den üblichen Regeln von § 17 BAföG gibt es im Einzelfall nur, wenn jemand nachweist, dass er persönlich von der Notlage betroffen ist. Gemeint ist:
  • a) Förderung als Zuschuss nach § 17 Absatz 1 BAföG oder
  • b) beim Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen und bei dazugehörigen Praktika Förderung nach § 17 Absatz 2 BAföG, also zur Hälfte als Darlehen.
  • 2. Sie muss regeln, wie dieser Nachweis zu führen ist.

(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist vorzusehen,

  • 1. dass im Einzelfall nur unter der Voraussetzung des Nachweises einer individuellen Betroffenheit von der Notlage
  • a) Ausbildungsförderung nach § 17 Absatz 1 oder
  • b) im Fall des Besuchs höherer Fachschulen, Akademien oder Hochschulen sowie bei Praktika im Zusammenhang mit solchen Ausbildungen Ausbildungsförderung nach § 17 Absatz 2

geleistet wird, und

  • 2. wie der nach Nummer 1 erforderliche Nachweis zu führen ist.
Absatz 5

Die Verordnung kann vorsehen, dass es Förderung auch ohne Nachweis der persönlichen Betroffenheit gibt – dann aber nur als Darlehen. Hat der Bundestag das Fortbestehen der Notlage in 2 Beschlüssen nacheinander festgestellt, kann die Verordnung abweichend von Absatz 4 vorsehen, dass es nur noch diese Darlehensförderung gibt.

(5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann vorgesehen werden, dass ohne Nachweis einer individuellen Betroffenheit von der Notlage im Sinne des Absatzes 4 abweichend von § 17 Absatz 1 oder 2 Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen geleistet wird. Sobald der Deutsche Bundestag das Fortbestehen der Notlage in zwei aufeinander folgenden Beschlüssen festgestellt hat, kann in der Rechtsverordnung abweichend von Absatz 4 vorgesehen werden, dass Ausbildungsförderung nur nach Satz 1 geleistet wird.

Absatz 6

Die Verordnung kann außerdem vorsehen:

  • 1. kürzere Bewilligungszeiträume als nach § 50 Absatz 3 BAföG üblich,
  • 2. dass die Förderung abweichend von § 11 Absatz 1 BAföG auf einen monatlichen Höchstbetrag begrenzt ist, den die Verordnung festlegt,
  • 3. dass Antragsteller bei einer Darlehensförderung nach Absatz 5 die Höhe ihrer monatlichen Auszahlung selbst bestimmen können – bis zu einem Höchstbetrag, den die Verordnung festlegt.

(6) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann ferner vorgesehen werden,

  • 1. dass kürzere Bewilligungszeiträume als nach § 50 Absatz 3 für den Regelfall bestimmt anzuwenden sind,
  • 2. dass die Höhe der Förderung abweichend von § 11 Absatz 1 auf einen in der Rechtsverordnung festgesetzten monatlichen Höchstbetrag begrenzt ist,
  • 3. dass die Antragstellenden im Fall der Förderung nach Absatz 5 die Höhe der monatlichen Auszahlungsrate bis zu einem in der Rechtsverordnung festgesetzten Höchstbetrag selbst bestimmen können.
Absatz 7

Die Verordnung endet spätestens mit dem Ende des Monats, der auf die Aufhebung der Notlage durch den Bundestag folgt.

(7) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 tritt spätestens mit dem Ende des Monats außer Kraft, der auf die Aufhebung der Notlage durch den Deutschen Bundestag folgt.

Absatz 8

Eine Förderung nach dieser Verordnung wird in der BAföG-Statistik zusätzlich zu den Merkmalen aus § 55 Absatz 2 BAföG erfasst.

(8) Eine Förderung auf Grundlage einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist zusätzlich zu § 55 Absatz 2 als weiteres Erhebungsmerkmal zu erfassen.

§ 59 BAföG – Verordnungsermächtigung für Fälle bundesweiter Notlagen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Fall einer vom Deutschen Bundestag auf Antrag der Bundesregierung durch Beschluss festgestellten bundesweiten Notlage für Auszubildende im Hinblick auf erhebliche Nachfrageeinbrüche auf dem Arbeitsmarkt für ausbildungsbegleitende Erwerbstätigkeiten (Notlage) den Kreis der Förderungsberechtigten nach diesem Gesetz vorübergehend auszuweiten. Der Deutsche Bundestag hat die Feststellung der Notlage wieder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen. Die Feststellung der Notlage gilt als aufgehoben, sofern der Deutsche Bundestag nicht spätestens drei Monate nach der Feststellung nach Satz 1 auf Antrag der Bundesregierung das Fortbestehen der Notlage feststellt.

(2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist unverzüglich nach ihrer Verkündung dem Deutschen Bundestag mitzuteilen. Die Rechtsverordnung ist unverzüglich aufzuheben oder zu ändern, soweit es der Deutsche Bundestag binnen vier Wochen nach Verkündung der Rechtsverordnung verlangt.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann insbesondere für Auszubildende, die an einer Ausbildungsstätte nach § 2 im Inland ausgebildet werden, bestimmt werden, dass Förderungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und den §§ 7, 10, 11 und 15 Absatz 2 Satz 1 und nach § 48 nicht anzuwenden sind.

(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist vorzusehen,

  • 1. dass im Einzelfall nur unter der Voraussetzung des Nachweises einer individuellen Betroffenheit von der Notlage
  • a) Ausbildungsförderung nach § 17 Absatz 1 oder
  • b) im Fall des Besuchs höherer Fachschulen, Akademien oder Hochschulen sowie bei Praktika im Zusammenhang mit solchen Ausbildungen Ausbildungsförderung nach § 17 Absatz 2

geleistet wird, und

  • 2. wie der nach Nummer 1 erforderliche Nachweis zu führen ist.

(5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann vorgesehen werden, dass ohne Nachweis einer individuellen Betroffenheit von der Notlage im Sinne des Absatzes 4 abweichend von § 17 Absatz 1 oder 2 Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen geleistet wird. Sobald der Deutsche Bundestag das Fortbestehen der Notlage in zwei aufeinander folgenden Beschlüssen festgestellt hat, kann in der Rechtsverordnung abweichend von Absatz 4 vorgesehen werden, dass Ausbildungsförderung nur nach Satz 1 geleistet wird.

(6) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann ferner vorgesehen werden,

  • 1. dass kürzere Bewilligungszeiträume als nach § 50 Absatz 3 für den Regelfall bestimmt anzuwenden sind,
  • 2. dass die Höhe der Förderung abweichend von § 11 Absatz 1 auf einen in der Rechtsverordnung festgesetzten monatlichen Höchstbetrag begrenzt ist,
  • 3. dass die Antragstellenden im Fall der Förderung nach Absatz 5 die Höhe der monatlichen Auszahlungsrate bis zu einem in der Rechtsverordnung festgesetzten Höchstbetrag selbst bestimmen können.

(7) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 tritt spätestens mit dem Ende des Monats außer Kraft, der auf die Aufhebung der Notlage durch den Deutschen Bundestag folgt.

(8) Eine Förderung auf Grundlage einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist zusätzlich zu § 55 Absatz 2 als weiteres Erhebungsmerkmal zu erfassen.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Schwierige Wörter

Rechtsverordnung
Regeln, die eine Regierung oder ein Ministerium auf Grund eines Gesetzes selbst erlassen darf, ohne dass das Parlament ein eigenes Gesetz beschließt.
Notlage
Hier: Auf dem Arbeitsmarkt fallen viele Jobs weg, mit denen Auszubildende neben der Ausbildung Geld verdienen, und der Bundestag stellt das fest.

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