§ 34 SGB II einfach erklärt: Ersatz, wenn du deine Hilfebedürftigkeit selbst verursachst
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 34 SGB II musst du Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) ersetzen, wenn du ab 18 vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne wichtigen Grund verursacht hast, dass du oder deine Bedarfsgemeinschaft es braucht.
Du hast nach deinem 18. Geburtstag vorsätzlich oder grob fahrlässig und ohne wichtigen Grund dafür gesorgt, dass du oder Menschen in deiner Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II bekommen – etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Dann musst du die Geld- und Sachleistungen ersetzen, die deswegen gezahlt wurden. Das gilt auch, wenn du die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert hast. Sachleistungen, auch Gutscheine, musst du in Geld ersetzen. Einen Gutschein, den du noch nicht genutzt hast, kannst du stattdessen zurückgeben (§ 40 Absatz 6 Satz 2 SGB II). Zum Ersatz gehören auch die Beiträge zur Sozialversicherung, die gezahlt wurden. Soweit der Ersatz eine Härte für dich bedeuten würde, muss das Jobcenter davon absehen, ihn zu verlangen.
(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet. Als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung. Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.
Ist die Pflicht zum Ersatz nach Absatz 1 entstanden, geht sie nach deinem Tod auf deine Erben über. Die Erben müssen aber höchstens so viel zahlen, wie der Nachlass zum Zeitpunkt deines Todes wert war.
(2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Leistungen geht auf den Erben über. Sie ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.
Der Ersatzanspruch erlischt 3 Jahre nach Ablauf des Jahres, für das die Leistung gezahlt wurde. Die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Hemmung, zur Ablaufhemmung, zum Neubeginn und zur Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß. Erlässt das Jobcenter einen Leistungsbescheid, wirkt das so wie eine Klage.
(3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, für das die Leistung erbracht worden ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher: Bürger-Geld).
Sie haben Ihre Not-Lage aber selbst gemacht.
Sie haben das mit Absicht getan.
Oder Sie waren sehr leichtsinnig.
Sie hatten keinen wichtigen Grund dafür.
Dann müssen Sie das Geld vom Jobcenter zurück-zahlen.
Das gilt, wenn Sie schon 18 Jahre alt waren.
Manchmal ist das Zurück-Zahlen zu hart für Sie.
Dann darf das Jobcenter das Geld nicht verlangen.
Nach 3 Jahren ist die Pflicht vorbei.
Die 3 Jahre zählen ab dem Ende von dem Jahr mit der Zahlung.
Nach Ihrem Tod müssen vielleicht Ihre Erben zahlen.
§ 34 SGB II – Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten
(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet. Als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung. Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.
(2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Leistungen geht auf den Erben über. Sie ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.
(3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, für das die Leistung erbracht worden ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Der Ersatz umfasst auch die gezahlten Beiträge zur Sozialversicherung.
- Würde der Ersatz eine Härte bedeuten, muss das Jobcenter davon absehen, ihn zu verlangen.
- Der Ersatzanspruch erlischt 3 Jahre nach Ablauf des Jahres, für das die Leistung gezahlt wurde.
Beispiel
Beispiel: Geld verschenkt, um Leistungen zu bekommen
Paul ist 40. Im Januar verschenkt er sein gesamtes Erspartes an seinen Bruder – mit dem Ziel, danach Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) zu bekommen. Ab März bekommt er Grundsicherungsgeld. Einen wichtigen Grund für die Schenkung hat er nicht. Damit hat er seine Hilfebedürftigkeit vorsätzlich herbeigeführt. Nach § 34 SGB II muss er die deswegen gezahlten Leistungen ersetzen, auch die Beiträge zur Sozialversicherung – es sei denn, das wäre für ihn eine Härte.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 34 SGB II
Muss ich Grundsicherungsgeld zurückzahlen, wenn ich meine Notlage selbst verursacht habe?
Nach § 34 SGB II ja, wenn du sie nach deinem 18. Geburtstag vorsätzlich oder grob fahrlässig und ohne wichtigen Grund herbeigeführt hast. Ob ein bestimmtes Verhalten, etwa eine eigene Kündigung, darunter fällt, sagt die Norm nicht ausdrücklich; im Streit entscheiden die Gerichte. Bei einer Härte muss das Jobcenter auf den Ersatz verzichten.
Müssen Erben Grundsicherungsgeld zurückzahlen?
Ist zu Lebzeiten eine Ersatzpflicht nach § 34 Absatz 1 SGB II entstanden, geht sie auf die Erben über. Sie müssen höchstens so viel zahlen, wie der Nachlass beim Tod wert war (§ 34 Absatz 2 SGB II).
Wann verjährt der Ersatzanspruch des Jobcenters bei sozialwidrigem Verhalten?
Er erlischt 3 Jahre nach Ablauf des Jahres, für das die Leistung gezahlt wurde (§ 34 Absatz 3 SGB II). Nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann die Frist zum Beispiel gehemmt werden; ein Leistungsbescheid wirkt dabei wie eine Klage.
Schwierige Wörter
- vorsätzlich
- Mit Wissen und Wollen – du weißt, was du tust, und willst das Ergebnis.
- grob fahrlässig
- Du hast die nötige Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt und nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen.
- Hilfebedürftigkeit
- Du kannst deinen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen sichern und bekommst die nötige Hilfe nicht von anderen (§ 9 SGB II).
- Nachlass
- Alles, was ein Mensch bei seinem Tod hinterlässt und auf die Erben übergeht.
- Hemmung
- Die Verjährungsfrist läuft eine Zeit lang nicht weiter, etwa solange ein Verfahren läuft. Die Regeln dazu stehen im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Hängt damit zusammen
- § 31 SGB II – Absichtliches Verringern von Einkommen oder Vermögen ist auch eine Pflichtverletzung
- § 34a SGB II – Ersatz für Leistungen, die rechtswidrig an andere gezahlt wurden
- § 40 SGB II – Gutscheine können zurückgegeben werden (Absatz 6)
- § 43 SGB II – Das Jobcenter kann Ersatzansprüche mit laufenden Leistungen aufrechnen
- § 204 BGB – Hemmung der Verjährung durch eine Klage – ein Leistungsbescheid steht ihr hier gleich