§ 42a SGB II einfach erklärt: Wie du ein Darlehen vom Jobcenter zurückzahlst
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 42a SGB II gibt es Darlehen nur, wenn du den Bedarf nicht anders decken kannst; während du Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) beziehst, werden meist 5 Prozent des Regelbedarfs monatlich einbehalten.
Ein Darlehen vom Jobcenter gibt es nur, wenn du einen Bedarf weder mit Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 SGB II – also mit Vermögen, das wegen deines Freibetrags sonst nicht angerechnet wird – noch auf andere Weise decken kannst. Das Darlehen kann an einzelne Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft oder an mehrere gemeinsam gehen. Zurückzahlen müssen es die Darlehensnehmer.
(1) Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Darlehen können an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. Die Rückzahlungsverpflichtung trifft die Darlehensnehmer.
Solange du Leistungen zum Lebensunterhalt bekommst, etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), zahlst du das Darlehen so zurück: Ab dem Monat nach der Auszahlung behält das Jobcenter jeden Monat 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs von deinen Leistungen ein (Aufrechnung). Wie bei § 43 Absatz 3 SGB II gilt: Ist dein Grundsicherungsgeld wegen einer Minderung gekürzt, wird nur begrenzt oder gar nicht aufgerechnet. Die Aufrechnung muss dir das Jobcenter schriftlich durch Bescheid erklären. Diese 5-Prozent-Tilgung gilt nicht, soweit die Leistungen zum Lebensunterhalt selbst als Darlehen gezahlt werden. Sie gilt auch nicht, soweit das Jobcenter schon nach § 43 SGB II mehr als 20 Prozent deines Regelbedarfs aufrechnet.
(2) Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. § 43 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden oder soweit bereits gemäß § 43 in Höhe von mehr als 20 Prozent des für die Darlehensnehmer maßgebenden Regelbedarfs gegen deren Ansprüche auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgerechnet wird.
Hast du ein Darlehen bekommen, weil du Vermögen nicht sofort verwerten konntest (§ 24 Absatz 5 SGB II), musst du es sofort ganz zurückzahlen, sobald das Vermögen verwertet ist. Ein Darlehen für die Mietkaution (§ 22 Absatz 6 SGB II) ist sofort in Höhe des noch offenen Betrags fällig, wenn der Vermieter die Kaution zurückzahlt. Reicht das erhaltene Geld nicht für den offenen Betrag, soll mit dir eine Vereinbarung über die Rückzahlung des Rests getroffen werden, die deine wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt.
(3) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 24 Absatz 5 sind nach erfolgter Verwertung sofort in voller Höhe und Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 22 Absatz 6 bei Rückzahlung durch den Vermieter sofort in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrages fällig. Deckt der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.
Bekommst du keine Leistungen mehr, ist der noch offene Darlehensbetrag sofort fällig. Über die Rückzahlung soll eine Vereinbarung getroffen werden, die deine wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt.
(4) Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig. Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.
Ein Darlehen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 SGB II musst du – anders als nach Absatz 4 – erst nach dem Ende der Ausbildung zurückzahlen. Auch dafür soll eine Vereinbarung getroffen werden, die deine wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt.
(5) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 27 Absatz 3 sind abweichend von Absatz 4 Satz 1 erst nach Abschluss der Ausbildung fällig. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Reicht eine Zahlung nicht, um alle fälligen Darlehen zu tilgen, wird sie zuerst auf das älteste Darlehen angerechnet – es sei denn, es wird etwas anderes bestimmt.
(6) Sofern keine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen wird, werden Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, zunächst auf das zuerst erbrachte Darlehen angerechnet.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher: Bürger-Geld).
Manchmal gibt Ihnen das Jobcenter ein Darlehen.
Darlehen heißt: Sie müssen das Geld zurück-zahlen.
Zum Beispiel ein Darlehen für die Miet-Kaution.
Sie bekommen weiter Grundsicherungs-Geld.
Dann behält das Jobcenter jeden Monat einen kleinen Teil davon ein.
Der Teil ist 5 Prozent vom Regel-Bedarf.
So zahlen Sie das Darlehen zurück.
Sie bekommen kein Grundsicherungs-Geld mehr?
Dann müssen Sie den Rest sofort zurück-zahlen.
Das Jobcenter soll mit Ihnen eine Vereinbarung über die Rück-Zahlung treffen.
Ihr Vermieter zahlt Ihnen die Kaution zurück?
Dann müssen Sie den Rest vom Darlehen sofort zurück-zahlen.
§ 42a SGB II – Darlehen
(1) Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Darlehen können an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. Die Rückzahlungsverpflichtung trifft die Darlehensnehmer.
(2) Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. § 43 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden oder soweit bereits gemäß § 43 in Höhe von mehr als 20 Prozent des für die Darlehensnehmer maßgebenden Regelbedarfs gegen deren Ansprüche auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgerechnet wird.
(3) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 24 Absatz 5 sind nach erfolgter Verwertung sofort in voller Höhe und Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 22 Absatz 6 bei Rückzahlung durch den Vermieter sofort in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrages fällig. Deckt der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.
(4) Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig. Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.
(5) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 27 Absatz 3 sind abweichend von Absatz 4 Satz 1 erst nach Abschluss der Ausbildung fällig. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Sofern keine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen wird, werden Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, zunächst auf das zuerst erbrachte Darlehen angerechnet.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Solange du Leistungen zum Lebensunterhalt bekommst, behält das Jobcenter in der Regel monatlich 5 Prozent des Regelbedarfs zur Tilgung ein; Ausnahmen nennt Absatz 2.
- Bekommst du keine Leistungen mehr, ist der Rest sofort fällig; eine Vereinbarung über die Rückzahlung soll getroffen werden.
- Ein Kautionsdarlehen ist sofort in Höhe des offenen Betrags fällig, wenn der Vermieter die Kaution zurückzahlt.
Beispiel
Beispiel: Darlehen für die Mietkaution
Ramona bekommt Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Für ihre neue Wohnung zahlt das Jobcenter die Mietkaution als Darlehen. Andere Aufrechnungen laufen bei ihr nicht. Ab dem Monat nach der Auszahlung behält das Jobcenter deshalb jeden Monat 5 Prozent ihres Regelbedarfs ein. Zwei Jahre später zieht Ramona aus, und der Vermieter zahlt ihr die Kaution zurück. Dann ist der noch nicht getilgte Teil des Darlehens sofort fällig.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 42a SGB II
Wie zahle ich ein Darlehen vom Jobcenter zurück?
Solange du Leistungen zum Lebensunterhalt bekommst, behält das Jobcenter ab dem Monat nach der Auszahlung jeden Monat 5 Prozent des Regelbedarfs ein (§ 42a Absatz 2 SGB II). Es gibt Ausnahmen, etwa wenn schon mehr als 20 Prozent nach § 43 SGB II aufgerechnet werden.
Was passiert mit dem Darlehen, wenn ich keine Leistungen mehr bekomme?
Dann ist der noch offene Betrag sofort fällig (§ 42a Absatz 4 SGB II). Über die Rückzahlung soll eine Vereinbarung getroffen werden, die deine wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt.
Was passiert mit dem Kautionsdarlehen, wenn der Vermieter die Kaution zurückzahlt?
Dann ist das Darlehen sofort in Höhe des noch nicht getilgten Betrags fällig (§ 42a Absatz 3 SGB II). Reicht die zurückgezahlte Kaution dafür nicht, soll eine Vereinbarung über den Rest getroffen werden.
Schwierige Wörter
- Darlehen
- Geld, das du bekommst und später zurückzahlen musst.
- Aufrechnung
- Das Jobcenter verrechnet seine Forderung mit deinen laufenden Leistungen und zahlt dir entsprechend weniger aus.
- maßgebender Regelbedarf
- Der Regelbedarf, der für dich gilt. Seine Höhe richtet sich nach § 20 SGB II.
- fällig
- Die Zahlung muss jetzt geleistet werden.
- Verwertung
- Vermögen zu Geld machen, etwa durch Verkauf.
Hängt damit zusammen
- § 12 SGB II – Welches Vermögen zählt und welche Freibeträge gelten
- § 22 SGB II – Darlehen für Mietkaution (Absatz 6)
- § 24 SGB II – Darlehen bei unabweisbarem Bedarf und bei nicht sofort verwertbarem Vermögen
- § 27 SGB II – Darlehen für Auszubildende (Absatz 3)
- § 43 SGB II – Weitere Aufrechnungen und ihre Grenzen