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§ 27 SGB II einfach erklärt: Was Studierende und manche Auszubildende bekommen

Amtlich: „Leistungen für Auszubildende“ Betrifft vor allem: Studierende/Schüler, Leistungsberechtigte

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 27 SGB II bekommen Auszubildende, die nach § 7 Absatz 5 vom Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) ausgeschlossen sind, bestimmte Mehrbedarfe und in Härtefällen Leistungen als Darlehen.

Absatz 1

Für Auszubildende im Sinne von § 7 Absatz 5 gelten besondere Regeln. Gemeint sind vor allem Menschen in einer Ausbildung oder einem Studium, das nach dem BAföG dem Grunde nach förderfähig ist. Sie bekommen Leistungen zum Lebensunterhalt nur nach den folgenden Absätzen. Diese Leistungen gelten nicht als Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

Absatz 2

Du bekommst Leistungen in Höhe dieser Mehrbedarfe nach § 21:

  • Absatz 2 (Schwangerschaft),
  • Absatz 3 (Alleinerziehende),
  • Absatz 5 (kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen),
  • Absatz 6 (unabweisbarer besonderer Bedarf).

Dazu kommen die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2, also die Erstausstattung mit Kleidung und bei Schwangerschaft und Geburt. Das gilt, soweit dein zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen die Mehrbedarfe nicht deckt.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

Absatz 3

Bedeutet der Ausschluss nach § 7 Absatz 5 für dich eine besondere Härte, können weitere Leistungen als Darlehen erbracht werden. Das betrifft den Regelbedarf, den Mehrbedarf für dezentrales Warmwasser (§ 21 Absatz 7), Unterkunft und Heizung, Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Eine besondere Härte liegt auch vor, wenn alle diese Punkte zutreffen:

  • Dein Bedarf richtet sich nach § 12 oder § 13 Absatz 1 Nummer 1 BAföG.
  • Dir steht wegen § 10 Absatz 3 BAföG keine Förderung zu.
  • Diese Ausbildung ist im Einzelfall zwingend nötig, damit du ins Erwerbsleben eingegliedert wirst.
  • Ohne Leistungen zum Lebensunterhalt droht der Abbruch der Ausbildung.

In diesem Fall gibt es die Leistungen als Zuschuss, also nicht als Darlehen. Für den Monat, in dem du die Ausbildung beginnst, können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Das heißt: als Darlehen, soweit in diesem Monat voraussichtlich Einnahmen anfallen. Die Leistungen nach Satz 1 sind nachrangig: Zuerst kommen die Leistungen nach Absatz 2.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Sie machen eine Ausbildung oder Sie studieren.

Für Ihre Ausbildung kann es BAföG geben.

Dann bekommen Sie meistens kein Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).

Aber Sie können Geld für einen Mehr-Bedarf bekommen.

Zum Beispiel in der Schwangerschaft.

Oder Sie erziehen Ihre Kinder allein.

Sie bekommen auch Geld für die Erst-Ausstattung bei einer Geburt.

Manchmal ist Ihre Lage besonders schwer.

Dann können Sie auch Geld für Essen und Miete bekommen.

Dieses Geld ist meistens ein Darlehen.

Darlehen heißt: Sie zahlen das Geld später zurück.

§ 27 SGB II – Leistungen für Auszubildende

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Eine besondere Härte ist auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 Satz 1 erbracht werden. Leistungen nach Satz 1 sind gegenüber den Leistungen nach Absatz 2 nachrangig.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Die Leistungen nach § 27 gelten nicht als Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1.
  • Für Regelbedarf, Unterkunft und Heizung gibt es bei besonderer Härte ein Darlehen; einen Zuschuss nur im Sonderfall von Absatz 3 Satz 2.
  • Im Monat, in dem die Ausbildung beginnt, können Leistungen als Darlehen erbracht werden, soweit in diesem Monat voraussichtlich Einnahmen anfallen (Absatz 3 Satz 3).

Beispiel

Beispiel: Studentin wird schwanger

Hanna studiert in Leipzig. Ihr Studium ist nach dem BAföG förderfähig. Deshalb hat sie nach § 7 Absatz 5 SGB II keinen Anspruch auf Grundsicherungsgeld für ihren Lebensunterhalt. Nun ist sie schwanger. Nach § 27 Absatz 2 SGB II bekommt sie nach der 12. Schwangerschaftswoche trotzdem eine Leistung in Höhe des Mehrbedarfs für Schwangere nach § 21 Absatz 2, soweit ihr Einkommen und Vermögen diesen Mehrbedarf nicht decken. Dazu kommt eine Leistung in Höhe der Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt (§ 24 Absatz 3 Nummer 2).

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 27 SGB II

Bekomme ich als Studentin oder Student Grundsicherungsgeld?

Ist dein Studium nach dem BAföG förderfähig, bekommst du nach § 7 Absatz 5 SGB II grundsätzlich keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Nach § 27 SGB II gibt es aber Leistungen in Höhe bestimmter Mehrbedarfe, etwa bei Schwangerschaft oder für Alleinerziehende, und bei besonderer Härte ein Darlehen. Ausnahmen vom Ausschluss regelt § 7 Absatz 6 SGB II.

Muss ich das Härtefall-Geld als Student zurückzahlen?

In der Regel ja: Leistungen bei besonderer Härte gibt es nach § 27 Absatz 3 SGB II als Darlehen. Als Zuschuss gibt es sie nur im Sonderfall von Absatz 3 Satz 2. Wann ein Darlehen zurückzuzahlen ist, regelt § 42a SGB II.

Schwierige Wörter

Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5
Vor allem Menschen in einer Ausbildung, die nach dem BAföG dem Grunde nach förderfähig ist, zum Beispiel im Studium, sowie bestimmte Auszubildende nach dem SGB III.
besondere Härte
Ein Ausschluss von Leistungen, der im Einzelfall besonders schwer wiegt. Absatz 3 Satz 2 nennt einen solchen Fall; im Übrigen entscheiden im Streit die Gerichte.
Darlehen
Geld, das du bekommst und später zurückzahlen musst.
Zuschuss
Geld, das du nicht zurückzahlen musst.

Hängt damit zusammen

  • § 7 SGB II – Ausschluss von Auszubildenden (Absatz 5) und Ausnahmen davon (Absatz 6)
  • § 21 SGB II – Mehrbedarfe
  • § 24 SGB II – Erstausstattungen und Darlehen bei voraussichtlichen Einnahmen
  • § 42a SGB II – Rückzahlung von Darlehen, bei § 27 erst nach Abschluss der Ausbildung
  • § 10 BAföG – Altersgrenze beim BAföG (Absatz 3)
  • § 12 BAföG – Bedarf für Schülerinnen und Schüler
  • § 13 BAföG – Bedarf für Studierende; Absatz 1 Nummer 1 nennt bestimmte Fachschulklassen, Abendgymnasien und Kollegs

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