§ 57 SGB II einfach erklärt: Wann dein Arbeitgeber dem Jobcenter Auskunft geben muss
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 57 SGB II müssen Arbeitgeber dem Jobcenter auf Verlangen Tatsachen mitteilen, die für Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) wichtig sein können, auch wann und warum die Beschäftigung endete.
Arbeitgeber müssen dem Jobcenter (im Gesetz: „Agentur für Arbeit“) auf Verlangen Auskunft über Tatsachen geben, die für die Entscheidung über Leistungen nach dem SGB II wichtig sein können – etwa über Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Das Jobcenter kann verlangen, dass der Arbeitgeber dafür einen Vordruck benutzt. Die Auskunftspflicht umfasst auch, wann das Beschäftigungsverhältnis geendet hat und aus welchem Grund.
Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit auf deren Verlangen Auskunft über solche Tatsachen zu geben, die für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch erheblich sein können; die Agentur für Arbeit kann hierfür die Benutzung eines Vordrucks verlangen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Angaben über das Ende und den Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).
Oder Sie haben es beantragt.
Dann darf das Job-Center Ihren Arbeit-Geber etwas fragen.
Der Arbeit-Geber muss dann antworten.
Er muss die Dinge sagen, die für Ihr Geld wichtig sein können.
Zum Beispiel: Wann endet Ihre Arbeit?
Und: Warum endet Ihre Arbeit?
Das Job-Center kann ein Formular für die Antwort verlangen.
§ 57 SGB II – Auskunftspflicht von Arbeitgebern
Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit auf deren Verlangen Auskunft über solche Tatsachen zu geben, die für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch erheblich sein können; die Agentur für Arbeit kann hierfür die Benutzung eines Vordrucks verlangen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Angaben über das Ende und den Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Die Auskunftspflicht umfasst ausdrücklich das Ende des Beschäftigungsverhältnisses und den Grund dafür.
Häufige Fragen zu § 57 SGB II
Darf das Jobcenter bei meinem Arbeitgeber nachfragen?
Ja. Nach § 57 SGB II muss dein Arbeitgeber dem Jobcenter auf Verlangen Auskunft über Tatsachen geben, die für deinen Leistungsanspruch wichtig sein können.
Muss mein Arbeitgeber dem Jobcenter sagen, warum mein Job geendet hat?
Ja, auf Verlangen. Die Auskunftspflicht nach § 57 SGB II umfasst ausdrücklich das Ende und den Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
Schwierige Wörter
- Vordruck
- Ein vorgegebenes Formular, das ausgefüllt werden muss.
- Agentur für Arbeit
- So nennt das Gesetz hier die zuständige Stelle. Ihre Aufgaben nach dem SGB II erledigt in der Regel das Jobcenter (§§ 6b, 6d und 44b SGB II).
Hängt damit zusammen
- § 62 SGB II – Schadenersatz bei fehlender oder falscher Auskunft
- § 63 SGB II – Bußgeld bei fehlender, falscher oder verspäteter Auskunft
- § 6d SGB II – Welche Stellen die Bezeichnung Jobcenter führen