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Gesetze einfach

§ 58 SGB II einfach erklärt: Einkommensbescheinigung vom Arbeitgeber fürs Jobcenter

Amtlich: „Einkommensbescheinigung“ Betrifft vor allem: Leistungsberechtigte, Beschäftigte, Arbeitgeber

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 58 SGB II muss ein Arbeitgeber Beschäftigten mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) Art und Dauer der Arbeit und den Lohn unverzüglich auf dem Vordruck des Jobcenters bescheinigen.

Absatz 1

Du arbeitest gegen Lohn und hast laufende Geldleistungen nach dem SGB II beantragt oder bekommst sie, etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld)? Dann muss dein Arbeitgeber dir unverzüglich eine Bescheinigung ausstellen. Darin bestätigt er die Art und Dauer deiner Arbeit und die Höhe deines Arbeitsentgelts oder deiner Vergütung. Das gilt für die Zeiten, für die du die Leistung beantragt hast oder bekommst. Dein Arbeitgeber muss dafür den Vordruck benutzen, den das Jobcenter (im Gesetz: „Agentur für Arbeit“) vorsieht. Die fertige Bescheinigung muss er dir unverzüglich aushändigen.

(1) Wer jemanden, der laufende Geldleistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, ist verpflichtet, diesem unverzüglich Art und Dauer dieser Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten zu bescheinigen, für die diese Leistung beantragt worden ist oder bezogen wird. Dabei ist der von der Agentur für Arbeit vorgesehene Vordruck zu benutzen. Die Bescheinigung ist der- oder demjenigen, die oder der die Leistung beantragt hat oder bezieht, unverzüglich auszuhändigen.

Absatz 2

Du selbst musst deinem Arbeitgeber den vorgeschriebenen Vordruck für die Bescheinigung unverzüglich vorlegen.

(2) Wer eine laufende Geldleistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht und gegen Arbeitsentgelt beschäftigt wird, ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den für die Bescheinigung des Arbeitsentgelts vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich vorzulegen.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).

Oder Sie haben es beantragt.

Sie haben auch eine Arbeit mit Lohn.

Dann muss Ihr Arbeit-Geber eine Bescheinigung ausfüllen.

Die Bescheinigung ist ein Formular vom Job-Center.

Sie müssen das Formular schnell Ihrem Arbeit-Geber geben.

Ihr Arbeit-Geber muss das Formular schnell ausfüllen.

Er schreibt hinein: Diese Arbeit machen Sie.

So lange arbeiten Sie dort.

So viel Lohn bekommen Sie.

Dann muss der Arbeit-Geber Ihnen die Bescheinigung schnell geben.

§ 58 SGB II – Einkommensbescheinigung

(1) Wer jemanden, der laufende Geldleistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, ist verpflichtet, diesem unverzüglich Art und Dauer dieser Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten zu bescheinigen, für die diese Leistung beantragt worden ist oder bezogen wird. Dabei ist der von der Agentur für Arbeit vorgesehene Vordruck zu benutzen. Die Bescheinigung ist der- oder demjenigen, die oder der die Leistung beantragt hat oder bezieht, unverzüglich auszuhändigen.

(2) Wer eine laufende Geldleistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht und gegen Arbeitsentgelt beschäftigt wird, ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den für die Bescheinigung des Arbeitsentgelts vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich vorzulegen.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Dein Arbeitgeber muss für die Bescheinigung den Vordruck des Jobcenters benutzen.
  • Den Vordruck musst du deinem Arbeitgeber unverzüglich vorlegen.
  • Die fertige Bescheinigung muss dein Arbeitgeber dir unverzüglich aushändigen.

Beispiel

Beispiel: Aufstocken mit Teilzeitjob

Tom arbeitet 20 Stunden pro Woche in einer Bäckerei und beantragt im Mai zusätzlich Grundsicherungsgeld. Vom Jobcenter bekommt er den Vordruck für die Einkommensbescheinigung. Nach § 58 Absatz 2 SGB II muss Tom ihn seiner Chefin unverzüglich vorlegen. Sie muss darauf unverzüglich eintragen, welche Arbeit Tom macht, wie lange er beschäftigt ist und wie viel Lohn er bekommt – für die Zeit, für die er Grundsicherungsgeld beantragt hat. Dann muss sie Tom die Bescheinigung unverzüglich aushändigen.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 58 SGB II

Muss mein Arbeitgeber die Einkommensbescheinigung für das Jobcenter ausfüllen?

Ja. Nach § 58 Absatz 1 SGB II muss er Art und Dauer deiner Arbeit und die Höhe deines Lohns unverzüglich auf dem Vordruck des Jobcenters bescheinigen. Die Bescheinigung muss er dir unverzüglich aushändigen.

Wie schnell muss der Arbeitgeber die Einkommensbescheinigung ausfüllen?

Unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 58 Absatz 1 SGB II). Eine feste Frist in Tagen nennt das Gesetz nicht.

Wer gibt dem Arbeitgeber den Vordruck für die Einkommensbescheinigung?

Du selbst. Nach § 58 Absatz 2 SGB II musst du deinem Arbeitgeber den vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich vorlegen.

Schwierige Wörter

Arbeitsentgelt
Der Lohn oder das Gehalt, das du für deine Arbeit bekommst.
laufende Geldleistungen
Geld, das regelmäßig gezahlt wird, zum Beispiel jeden Monat das Grundsicherungsgeld.
unverzüglich
Ohne schuldhaftes Zögern, also so schnell, wie es zumutbar möglich ist.
Vordruck
Ein vorgegebenes Formular, hier das Formular des Jobcenters für die Einkommensbescheinigung.

Hängt damit zusammen

  • § 62 SGB II – Schadenersatz bei fehlender oder falscher Einkommensbescheinigung
  • § 63 SGB II – Bußgeld, wenn Bescheinigung oder Vordruck nicht oder zu spät kommen
  • § 6d SGB II – Welche Stellen die Bezeichnung Jobcenter führen

War diese Erklärung verständlich?