Die Miete soll steigen
Ein Vermieter darf die Miete nicht einfach so erhöhen. Das Gesetz kennt mehrere Wege – und für jeden gibt es Grenzen und Fristen. Hier sind die Paragrafen dazu.
8 Paragrafen zu diesem Thema · Keine Rechtsberatung: Für deinen Fall frag eine Beratungsstelle.
- § 557 BGB Auf welchen Wegen die Miete steigen darf Nach § 557 BGB steigt die Miete durch Vereinbarung, als Staffel- oder Indexmiete oder auf Verlangen des Vermieters nur nach den §§ 558 bis 560 BGB, soweit eine Erhöhung nicht ausgeschlossen ist.
- § 558 BGB Mieterhöhung auf die ortsübliche Miete: wann, wie viel Nach § 558 BGB kann der Vermieter Zustimmung zur Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete 15 Monate gleich war; in 3 Jahren sind höchstens 20, mancherorts 15 Prozent erlaubt.
- § 558a BGB Wie eine Mieterhöhung begründet sein muss Nach § 558a BGB muss der Vermieter eine Mieterhöhung bis zur Vergleichsmiete in Textform erklären und begründen, etwa mit Mietspiegel, Mietdatenbank, Gutachten oder 3 Vergleichswohnungen.
- § 558b BGB Mieterhöhung: Zeit zum Zustimmen und Klage Nach § 558b BGB zahlt der Mieter bei Zustimmung die höhere Miete ab dem 3. Kalendermonat nach Zugang; stimmt er bis Ende des 2. Monats nicht zu, kann der Vermieter binnen 3 weiteren Monaten klagen.
- § 557a BGB Staffelmiete: was erlaubt ist Nach § 557a BGB muss eine Staffelmiete schriftlich vereinbart sein und Beträge in Euro nennen; jede Stufe gilt mindestens 1 Jahr, Erhöhungen nach den §§ 558 bis 559b BGB sind dann ausgeschlossen.
- § 557b BGB Indexmiete: wenn die Miete den Preisen folgt Nach § 557b BGB kann die Miete schriftlich an den Preisindex für die Lebenshaltung gekoppelt werden; sie bleibt dann mindestens 1 Jahr gleich und ändert sich nur per Erklärung in Textform.
- § 559 BGB Mieterhöhung nach einer Modernisierung Nach § 559 BGB darf der Vermieter nach bestimmten Modernisierungen die Jahresmiete um 8 Prozent der Kosten erhöhen; die Monatsmiete darf so in 6 Jahren höchstens um 3 Euro je m² steigen, unter 7 Euro/m² um 2 Euro.
- § 556d BGB Mietpreisbremse: Höchstmiete beim Einzug Nach § 556d BGB darf die Miete bei Vertragsbeginn in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die das Land per Verordnung bestimmt hat, höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
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